Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 47 
MietvorausZahlung an Kreisbaumeister Ceppa. 
Kreisbaumeister Ceppa hat durch Beschluß des Kreis 
rats vom 8.10.1955 eine zinslose Mietvorauszahlung von 
5 000 DM erhalten. Die Büroräume der Kreisbaumeisterstelle 
Ochsenhausen im Hause des Kreisbaumeisters Ceppa sind seit 
dem 1.10.1956 bezogen. Es wäre deshalb Beschluß über die 
Tilgung dieser Mietvorauszahlung zu fassen. Die Verwaltung 
schlägt vor, von der heute verwilligten Kanzleikostenent 
schädigung von 115 DM monatlich den Betrag von 60,— DM zur 
Tilgung dieser Mietvorauszahlung zu verwenden. Kreisbau 
meister Ceppa hat sich mit diesem Betrag einverstanden er 
klärt. Dieser Betrag ist etwas höher als die der Kanzlei 
kost enent Schädigung zugrunde gelegte Miete. Entsprechend dem 
Antrag der Verwaltung wird 
beschlossen, 
mit Wirkung vom 1.10.1956 an die an Kreisbaumeister Ceppa 
geleistete Mietvorauszahlung in monatlichen Beträgen von 
60,— DM zu tilgen. 
§ 48 
Kanzleikostenentschädigung an Verwaltungsaktuar Mißler, 
Die Büroräume des Verwaltungsaktuariats II sind im 
Wohngebäude des Verwaltungsaktuars Mißler seit 1.7.1955 un 
tergebracht. Eine Einigung zwischen der Verwaltung und dem 
Verwaltungsaktuar Mißler über die Höhe der Kanzleikostenent 
schädigung kam jetzt zustande. Die Berechnung wird dem Kreis 
rat bekanntgegeben. Die Verwaltung schlägt vor, die Kanzlei 
kostenentschädigung auf 115,— DM monatlich festzusetzen, wo 
bei als Beginn für die erhöhte Kanzleikostenentschädigung das 
Rechnungsjahr 1956 angesehen werden sollte. Eür den vorher 
gehenden Zeitraum stellt Verwaltungsaktuar Mißler keine zu 
sätzlichen Ansprüche. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die 
Übernahme der Dienststelle Mißler in das Verwaltungsgebäude 
Bau II in Aussicht genommen war und hieraus mit Mißler 
vereinbart war, die neuen Diensträume nicht mehr anzumieten, 
sondern übergangsweise die frühere Entschädigung weiterzuge 
währen. Nachdem die vorgesehene Unterbringung nicht ermöglicht 
werden konnte, erscheint es angebracht, eine angemessene Miete 
mit Rückwirkung mindestens ab 1.4.1956 zu gewähren. Ent 
sprechend dem Antrag der Verwaltung wird 
beschlossen,
	        
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