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§ 47
MietvorausZahlung an Kreisbaumeister Ceppa.
Kreisbaumeister Ceppa hat durch Beschluß des Kreis
rats vom 8.10.1955 eine zinslose Mietvorauszahlung von
5 000 DM erhalten. Die Büroräume der Kreisbaumeisterstelle
Ochsenhausen im Hause des Kreisbaumeisters Ceppa sind seit
dem 1.10.1956 bezogen. Es wäre deshalb Beschluß über die
Tilgung dieser Mietvorauszahlung zu fassen. Die Verwaltung
schlägt vor, von der heute verwilligten Kanzleikostenent
schädigung von 115 DM monatlich den Betrag von 60,— DM zur
Tilgung dieser Mietvorauszahlung zu verwenden. Kreisbau
meister Ceppa hat sich mit diesem Betrag einverstanden er
klärt. Dieser Betrag ist etwas höher als die der Kanzlei
kost enent Schädigung zugrunde gelegte Miete. Entsprechend dem
Antrag der Verwaltung wird
beschlossen,
mit Wirkung vom 1.10.1956 an die an Kreisbaumeister Ceppa
geleistete Mietvorauszahlung in monatlichen Beträgen von
60,— DM zu tilgen.
§ 48
Kanzleikostenentschädigung an Verwaltungsaktuar Mißler,
Die Büroräume des Verwaltungsaktuariats II sind im
Wohngebäude des Verwaltungsaktuars Mißler seit 1.7.1955 un
tergebracht. Eine Einigung zwischen der Verwaltung und dem
Verwaltungsaktuar Mißler über die Höhe der Kanzleikostenent
schädigung kam jetzt zustande. Die Berechnung wird dem Kreis
rat bekanntgegeben. Die Verwaltung schlägt vor, die Kanzlei
kostenentschädigung auf 115,— DM monatlich festzusetzen, wo
bei als Beginn für die erhöhte Kanzleikostenentschädigung das
Rechnungsjahr 1956 angesehen werden sollte. Eür den vorher
gehenden Zeitraum stellt Verwaltungsaktuar Mißler keine zu
sätzlichen Ansprüche. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die
Übernahme der Dienststelle Mißler in das Verwaltungsgebäude
Bau II in Aussicht genommen war und hieraus mit Mißler
vereinbart war, die neuen Diensträume nicht mehr anzumieten,
sondern übergangsweise die frühere Entschädigung weiterzuge
währen. Nachdem die vorgesehene Unterbringung nicht ermöglicht
werden konnte, erscheint es angebracht, eine angemessene Miete
mit Rückwirkung mindestens ab 1.4.1956 zu gewähren. Ent
sprechend dem Antrag der Verwaltung wird
beschlossen,