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§ 29
Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters für
Wahl hatte in seiner seitherigen Besoldungsgruppe A 5 b
ein Besoldungsdienstalter vom 1.4.1943• Eine günstigere
Festsetzung dieses Besoldungsdienstalters ist durchaus
möglich und auch empfohlen worden, da Wahl schon vor seiner
Tätigkeit beim Landkreis Biberach jahrelang im öffentlichen
Bienst tätig war und auf das Gesetz zu Artikel 131 GG an
rechenbar ist. Er gehörte seit dem 1.10.1935 beim RAB der
vergleichbaren Besoldungsgruppe A 4 e, ab 1.8.1937 der ver
gleichbaren Besoldungsgruppe A 4 c 1 und ab 1.12.1944 der
vergleichbaren Besoldungsgruppe A 3 b an. Die Verwaltung
empfiehlt, mit Wirkung vom 1.4.1957 an das Besoldungsdienst
alter des Obersekretärs Wahl in seiner Besoldungsgruppe
auf 1.10.1935, jedoch gekürzt um die Zeit der Nichtverwen
dung im öffentlichen Bienst, frühestens vom 1.4.1951 bis
zu seiner Einstellung beim Landkreis am 18.1.1953 festzu
setzen. Hienach würde sich ein Besoldungsdienstalter vom
18.7.1937 ergeben. Es wird
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter des Wahl in der Besoldungsgruppe
A 5 b auf 18.7.1937 festzusetzen.
§ 30
Bestellung des Kreisbrandmeisters und seines Stellver
treters .
Nach dem neuen Feuerwehrgesetz sind der Kreisbrandmeister
und sein Stellvertreter jeweils auf die Bauer von 5 Jahren
als Ehrenbeamte zu bestellen. Vor der Wahl, für die der
Kreistag zuständig ist, müssen die Kommandanten der Ge
meinde feuerwehren gehört werden. Dies ist bereits geschehen.
Die Kommandanten sind damit einverstanden, daß auf die
nächsten 5 Jahre der seitherige Kreisbrandmeister Riehlein
und sein Stellvertreter Börger aus Biberach wieder gewählt
werden. Es wird einstimmig
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auf die Bauer von
weiteren 5 Jahren den derzeitigen Kreisbrandmeister
Riehlein und seinen Stellvertreter Börger als Ehrenbeamte
im Amt zu bestätigen.