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§ 31
Aufwandsentschädigung an Kreisbrandmeister Riehl ein.
Durch,Beschluß des Kreisrats vom 9.3.1957 erhält Kreis
brandmeister Riehlein eine Reisekostenpauschale von 50 DM
und, sobald die Stellensatzungsänderung rechtens wird, auch
eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50 DM. Seither
hatte Riehlein einen Einheitsbetrag von monatlich 70 DM
erhalten. Nach dem Beschluß des Kreisrats war vorgesehen,
ab 1.4.57 die neu verwilligten Beträge zur Auszahlung zu
bringen. Aus formell rechtlichen Schwierigkeiten heraus
ist dies jedoch nicht möglich, weil die geänderte Stellen
satzung erst später in Kraft treten kann. Es wird ent
sprechend dem Antrag der Verwaltung
beschlossen,
bis,zum Inkrafttreten der geänderten Stellensatzung den seit
herigen Monatsbetrag von 70 DM übergangsweise weiterzuge—
währen und die Neuregelung vom ersten des nächsten Monats
nach Inkrafttreten der Satzung zu handhaben.
§ 32
Anstellung des Gerä tewarts Straub .
Straub ist seit Gründung des Kreisfeuerlöschverbands
Angestellter dieses Verbands. Er ist tätig als Gerätewart
und in der Kreisschlauchmacherei. Er gehört dem Kreis der
Anrechenbaren nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz
an. Da ein enger verwaltungsmässiger Zusammenhang zwischen
Kreisfeuerlöschverband und Kreisverwaltung besteht, hat
die Verwaltung seither zu Gunsten des Landkreises die Vor
teile nach dem Gesetz 131 ausgenützt, da dies für den
Kreisfeuerlöschverband nicht nachteilig war. Eine kürzlich
stattgefundene Prüfung führt nun vermutlich zu dem Ergeb
nis, daß diese Handhabung aus formalrechtlichen Gründen
nicht zulässig ist. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, mit
Rücksicht auf die finanziellen Vorteile Straub beim Land
kreis anzustellen, jedoch den Kreisfeuerlöschverband zu
verpflichten, Kostenersatz zu leisten. Es wird einstimmig
beschlossen,
die Verwaltung zur Anstellung des Gerätewarts Straub
gegen Kostenersatz durch den Kreisfeuerlöschverband zu er
mächtigen. Der Stellenplan des Rechnungsjahres 1957 gilt
insoweit als berichtigt.