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151jG-G und der Überwälzung der Versorgungsbeiträge auf die
Cneiarzue selbsu. An persönlichen Gesichtspunkten komme hinzu,
dal3 Chefarzt Dr. Rieger bereits das 50. Lebensjahr über-
schritten habe uns. „ausserdem mindestens 1 Arzt nach seinen ge
genwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen für die volle Direkt
abwalzung der Versorgungsbeiträge nicht in Frage komme. Es
d - aiier ..' b ei. dieser Lösung nur der Weg einer prozentualen
A^-Lunrung aämulicher Chefärzte aus ihren ebeneinnahmen ver—
öleiben., crie^in ihrem Gesamt auf kommen in etwa den Aufwendungen
entsprächeo Hier könne man jedoch keine Gewähr übernehmen, daß
eine solche Regelung auf Dauer ausgewogen sein könne, da einer-
seius die Belastungen auf längere Dauer nicht genau fixierbar
sma und andererseits auch die Einnahmeentwicklung sich lau-
j-end ändert» Wenn man schon die Gewährung einer Versorgung be
jahen wolle, müsse man sich wohl auf eine andere Grundlagen!e-
trachtung umstellen. Man könne das Problem auch so lösend daß
man den Chefärzten gewissermaßen als Teil ihrer vertraglichen
Rechtsstellung von vornherein eine' Versorgung zubillige, die
sich an die Grundsätze der Beamtenversorgung anlehne."^Im Zuge
dieser veränderten Rechtsstellung wäre dann eine ihr in etwa
angemessene stärkere Beteiligung des Kreisverbands an den Ein-
nahmen der Cnefärzte zu „verlangen. Eine genaue Berechnung,
welcher Anteil die angemessene Gegenleistung darstelle, sei
s^ucn hier aus den gleichen Gründen wie bei der Versorgungser—
stattung nicht möglich. Es lasse sich zwar im Innenverhältnis
wohl eine Abgrenzung rinden, die nach den gegenwärtigen Zahlen
als Grundlage für die,Beurteilung der Angemessenheft dienen
Könne, jedocn nicht die Gewähr gegeben werden, daß auch in der
zuxunftigen Entwicklung eine zahlenmässige ständige Ausgewogen-
neit bestehe. Man müsse die Dinge so sehen, daß die Abführung
aer Cnefärzte jetzt eine unausgeschiedene Betriebseinnahme dar
stelle und,die,später zu gewährende Versorgung eine Betriebs-
Ausgabe, die sich aus vertraglichen Rechten ergibt.
.Auf dieser Grundlage seien mit den Chefärzten genaue
Formulierungen zur entsprechenden Ergänzung der bestehenden
Dienstverträge ausgearbeitet worden. Bei diesem Entwurf handle
es sich lediglich um eine Diskussionsgrundlage für den Kreis,
aer aas beinhaltet, was die Chefärzte für die Regelung einer
Versorgung Vorschlägen. Die'Entscheidung des Kreises, ob er
^bbSm Vorschlag stattgibt, ist völlig frei und ungebunden zu
trefien. Insbesondere ist auch klargestellt, daß die Chefärzte
aus der erklärten Bereitwilligkeit zu Verhandlungen kein Recht
ableiten.können, daß diese Verhandlungen ein bestimmtes Ergeb
nis erbringen. In den Grundsätzen zusammengefasstbeinhaltet
aer Antrag der Chefärzte folgende Regelung:
Der Kreisverband,soll vertraglich eine beamtenähnliche Ver
sorgung gewährleisten, die sich aus der Höhe des zuletzt be
zogenen les ügehalts errechnet und sich den jeweiligen Ent
wicklungen der Berechnung des Festgehalts anpaßt. Der Ruhe—
gehalt soll 40 des,zuletzt bezogenen Festgehalts betragen
bich um jeweils 1 -/o für jedes als Chefarzt beim Kreisver-
band ninerach abgeleistete Dienstjahr erhöhen bis zum Höchst-
oetrag von oO %. Dieses Ruhegehalt soll gewährt werden bei