Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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151jG-G und der Überwälzung der Versorgungsbeiträge auf die 
Cneiarzue selbsu. An persönlichen Gesichtspunkten komme hinzu, 
dal3 Chefarzt Dr. Rieger bereits das 50. Lebensjahr über- 
schritten habe uns. „ausserdem mindestens 1 Arzt nach seinen ge 
genwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen für die volle Direkt 
abwalzung der Versorgungsbeiträge nicht in Frage komme. Es 
d - aiier ..' b ei. dieser Lösung nur der Weg einer prozentualen 
A^-Lunrung aämulicher Chefärzte aus ihren ebeneinnahmen ver— 
öleiben., crie^in ihrem Gesamt auf kommen in etwa den Aufwendungen 
entsprächeo Hier könne man jedoch keine Gewähr übernehmen, daß 
eine solche Regelung auf Dauer ausgewogen sein könne, da einer- 
seius die Belastungen auf längere Dauer nicht genau fixierbar 
sma und andererseits auch die Einnahmeentwicklung sich lau- 
j-end ändert» Wenn man schon die Gewährung einer Versorgung be 
jahen wolle, müsse man sich wohl auf eine andere Grundlagen!e- 
trachtung umstellen. Man könne das Problem auch so lösend daß 
man den Chefärzten gewissermaßen als Teil ihrer vertraglichen 
Rechtsstellung von vornherein eine' Versorgung zubillige, die 
sich an die Grundsätze der Beamtenversorgung anlehne."^Im Zuge 
dieser veränderten Rechtsstellung wäre dann eine ihr in etwa 
angemessene stärkere Beteiligung des Kreisverbands an den Ein- 
nahmen der Cnefärzte zu „verlangen. Eine genaue Berechnung, 
welcher Anteil die angemessene Gegenleistung darstelle, sei 
s^ucn hier aus den gleichen Gründen wie bei der Versorgungser— 
stattung nicht möglich. Es lasse sich zwar im Innenverhältnis 
wohl eine Abgrenzung rinden, die nach den gegenwärtigen Zahlen 
als Grundlage für die,Beurteilung der Angemessenheft dienen 
Könne, jedocn nicht die Gewähr gegeben werden, daß auch in der 
zuxunftigen Entwicklung eine zahlenmässige ständige Ausgewogen- 
neit bestehe. Man müsse die Dinge so sehen, daß die Abführung 
aer Cnefärzte jetzt eine unausgeschiedene Betriebseinnahme dar 
stelle und,die,später zu gewährende Versorgung eine Betriebs- 
Ausgabe, die sich aus vertraglichen Rechten ergibt. 
.Auf dieser Grundlage seien mit den Chefärzten genaue 
Formulierungen zur entsprechenden Ergänzung der bestehenden 
Dienstverträge ausgearbeitet worden. Bei diesem Entwurf handle 
es sich lediglich um eine Diskussionsgrundlage für den Kreis, 
aer aas beinhaltet, was die Chefärzte für die Regelung einer 
Versorgung Vorschlägen. Die'Entscheidung des Kreises, ob er 
^bbSm Vorschlag stattgibt, ist völlig frei und ungebunden zu 
trefien. Insbesondere ist auch klargestellt, daß die Chefärzte 
aus der erklärten Bereitwilligkeit zu Verhandlungen kein Recht 
ableiten.können, daß diese Verhandlungen ein bestimmtes Ergeb 
nis erbringen. In den Grundsätzen zusammengefasstbeinhaltet 
aer Antrag der Chefärzte folgende Regelung: 
Der Kreisverband,soll vertraglich eine beamtenähnliche Ver 
sorgung gewährleisten, die sich aus der Höhe des zuletzt be 
zogenen les ügehalts errechnet und sich den jeweiligen Ent 
wicklungen der Berechnung des Festgehalts anpaßt. Der Ruhe— 
gehalt soll 40 des,zuletzt bezogenen Festgehalts betragen 
bich um jeweils 1 -/o für jedes als Chefarzt beim Kreisver- 
band ninerach abgeleistete Dienstjahr erhöhen bis zum Höchst- 
oetrag von oO %. Dieses Ruhegehalt soll gewährt werden bei
	        
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