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§ 10
Vergabe von Oberflächenbehandlungen auf Landstraßen
II. Ordnung.
Auf einer Leihe neugebauter Landstraßen II.Ordnung
wird die wiederholte Oberflächenbehandlung notwendig. Insge
samt handelt es sich um eine Fläche von 44 000 qm. Die ein
zelnen Strecken werden bekanntgegeben. Auf die öffentliche
Ausschreibung gingen 15 Angebote ein in den Grenzen zwischen
24 200 DM und 57 428 DM. Das Straßenbauamt Riedlingen
empfiehlt, die billigste Firma zu berücksichtigen. Es wird
einstimmig
beschlossen,
die anhängigen wiederholten Oberflächenbehandlungen auf Land
straßen II. Ordnung in dem beantragten Umfang der billigsten
Firma Waggershauser in Kirchheim zum Angebotspreis von
24 200 DM zu übertragen.
§ 11
Anschluß der Landstraße II.Ordnung Nr. 47 Winter
stettendorf - Eberhardzell an die Bundesstraße 50.
Die Landstraße II.Ordnung zwischen Winterstettendorf -
Oberessendorf - Eberhardzell kreuzt die Bundesstraße 50 bei
Oberessendorf. Die Bundesstraße wird in dieser Gegend um
gebaut. Dabei ergeben sich Änderungen an der Einmündung
dieser Landstraße II. Ordnung. Gemäß § 12 des Bundesfern
straßengesetzes haben bei solchen Änderungen die Träger der
Straßenbaulast die Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
zu tragen, soweit die Änderung durch die Überschneidung des
Verkehrs notwendig wird, was im vorliegenden Fall bejaht
wird. Der Anteil des Landkreises an diesen Veränderungs
kosten beläuft sich nach dem Kostenvoranschlag auf 5240 DM.
Nach kurzer Beratung wird
beschlossen:
1) Die beantragten Veränderungen an der Kreuzung Landstraße
II. Ordnung Nr. 47 und Bundesstraße 50 zu genehmigen.
2) Im Haushaltsjahr 1957 eine Haushaltsstelle 652.96848
einzurichten und den Betrag von 5 240 DM ausserplanmäs
sig bereitzustellen. Die hiefür benötigten Mittel sind
aus dem Deckungsvermerk bei Haushaltsabschnitt 652.9 zu
entnehmen.