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Ausscheiden aus den Diensten des Kreisverbands in den Pallen
des Erreichens der Altersgrenze, des Eintritts der DienSu—
Unfähigkeit oder der Kündigung durch den Kreisverband, wenn
diese nicht aus wichtigen Gründen i.S. des § 626 BGB. er
folgt. Jm Palle des Todes des Chefarztes soll seine,Witwe
ein Witwengeld von 60 % des Ruhegehalts und seine Kinder ein
Waisengeld in Höhe von 20 % des Witwengeldes erhalten., Witwen-
und Waisengeld dürfen in der Summe die Höhe des Ruhegehalts
nicht übersteigen. Heben dem Ruhegehalt bzw. dem. Witwengeld
• werden etwaige Kinderzuschläge zusätzlich gewänrt. Die Ab
grenzung der berechtigten Personen richtet sich analog der
für Beamte geltenden Bestimmungen. Etwaige künftige gesetz
liche Versorgungsregelungen würden in dieser Regelung auf
gehen. Mit der Einräumung der Versorgung würden die Chefärzte
eine Abführung an den Kreisverband in Höhe von 15 /° des jewei
ligen Pestgehalts und von 10 % ihrer 'Liquidationsanteile und
Hebeneinnahmen leisten. Hach den gegenwärtigen Zahlen würde
diese Abführung für die 4 in Betracht kommenden Chefärzte zu-
samnien eine Jahresabgabe von rund 25 000 DM ausmachen.
Der hier grundlagenmäßig skizzierte Antrag wäre als
Vertragsänderung in die bestehenden Dienstverträge in präzis
ausgearbeiteter Porm aufzunehmen.
Über diesen Antrag ergibt sich eine ausführliche Dis
kussion. Dabei bringen die Mitglieder Dobler und Handgre-
tinger zunächst zum Ausdruck, daß -man sich klar darüber sein
müsse, daß eine solche Regelung nicht ohne Weiterungen blei
ben könne. Es liege in der Stellung der Chefärzte und ihrer
Einkommensregelung und der Beteiligung an den Arzteinnahmen
in ähnlicher Weise eines freiberuflichen Arztes, daß sie auch
für die übrigen Risiken einschl. der Zukunftssicherung selbst
sorgen müßten. Bürgermeister Hagel insbesondere setzt sich da
für ein, die vorgeschlagene Regelung anzunehmen, die die Über
nahme "der Zukunftsvorsorge auf den Kreis beinhaltet gegen eine
für angemessen zu haltende Schmälerung des laufenden Einkom
mens. Einmütig bringen sämtliche Mitglieder zum Ausdruck, daß
bei Annahme eine Regelung auf der Basis der Bildung eines Ver
sorgungsfonds von vornherein ausscheiden müsse. Die Mitglieder
sind sich auch darüber einig, daß eine Übernahme als Beamte
nach den gegebenen Umständen nicht erfolgen soll. Durch die
Übernahme der Versorgung auf den Kreisverband würden sich Ri
siken ergeben, die zwar nicht voraus berechenbar•seien, aber
immer im Rahmen des ohne große Störungen Tragbaren liegen
würden, zumal man unterstellen könne, daß beim Eintritt des
Versorgungsfalls auch der Nachfolger in diese Regelungen wie
der eintreten und dadurch laufende Einnahmen erbringen würde.
Einigkeit in der Diskussion ergibt sich auch darüber, daß die
Versorgung als ein Bestandteil in der Gesamtvertragsregelung
zu betrachten sei und in der Zukunft eine laufende Gegenrech
nung der Angemessenheit der Einnahmen gewissermaßen als-Wer
tigkeitskriterium nicht möglich sei. Jn diesem Zusammenhang
wird bedauert, daß die Regelung nicht für alle 5 Chefärzte
einheitlich übernommen werden kann, da Dr. Wolthaus deshalb
davon ausscheidet, weil er eine entsprechende Versorgung als
ehemaliger Berufssoldat bereits besitzt. Den Unterschied sei
ner Arztvertragsregelung zu den übrigen Ärzten könne man aber
trotzdem nicht als die ausschließliche Differenz aus der Ver
sorgung ansehen, da auch der Umfang seiner Abteilung gewisse
Besonderheiten an sich rechtfertige.