Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

8 
Ausscheiden aus den Diensten des Kreisverbands in den Pallen 
des Erreichens der Altersgrenze, des Eintritts der DienSu— 
Unfähigkeit oder der Kündigung durch den Kreisverband, wenn 
diese nicht aus wichtigen Gründen i.S. des § 626 BGB. er 
folgt. Jm Palle des Todes des Chefarztes soll seine,Witwe 
ein Witwengeld von 60 % des Ruhegehalts und seine Kinder ein 
Waisengeld in Höhe von 20 % des Witwengeldes erhalten., Witwen- 
und Waisengeld dürfen in der Summe die Höhe des Ruhegehalts 
nicht übersteigen. Heben dem Ruhegehalt bzw. dem. Witwengeld 
• werden etwaige Kinderzuschläge zusätzlich gewänrt. Die Ab 
grenzung der berechtigten Personen richtet sich analog der 
für Beamte geltenden Bestimmungen. Etwaige künftige gesetz 
liche Versorgungsregelungen würden in dieser Regelung auf 
gehen. Mit der Einräumung der Versorgung würden die Chefärzte 
eine Abführung an den Kreisverband in Höhe von 15 /° des jewei 
ligen Pestgehalts und von 10 % ihrer 'Liquidationsanteile und 
Hebeneinnahmen leisten. Hach den gegenwärtigen Zahlen würde 
diese Abführung für die 4 in Betracht kommenden Chefärzte zu- 
samnien eine Jahresabgabe von rund 25 000 DM ausmachen. 
Der hier grundlagenmäßig skizzierte Antrag wäre als 
Vertragsänderung in die bestehenden Dienstverträge in präzis 
ausgearbeiteter Porm aufzunehmen. 
Über diesen Antrag ergibt sich eine ausführliche Dis 
kussion. Dabei bringen die Mitglieder Dobler und Handgre- 
tinger zunächst zum Ausdruck, daß -man sich klar darüber sein 
müsse, daß eine solche Regelung nicht ohne Weiterungen blei 
ben könne. Es liege in der Stellung der Chefärzte und ihrer 
Einkommensregelung und der Beteiligung an den Arzteinnahmen 
in ähnlicher Weise eines freiberuflichen Arztes, daß sie auch 
für die übrigen Risiken einschl. der Zukunftssicherung selbst 
sorgen müßten. Bürgermeister Hagel insbesondere setzt sich da 
für ein, die vorgeschlagene Regelung anzunehmen, die die Über 
nahme "der Zukunftsvorsorge auf den Kreis beinhaltet gegen eine 
für angemessen zu haltende Schmälerung des laufenden Einkom 
mens. Einmütig bringen sämtliche Mitglieder zum Ausdruck, daß 
bei Annahme eine Regelung auf der Basis der Bildung eines Ver 
sorgungsfonds von vornherein ausscheiden müsse. Die Mitglieder 
sind sich auch darüber einig, daß eine Übernahme als Beamte 
nach den gegebenen Umständen nicht erfolgen soll. Durch die 
Übernahme der Versorgung auf den Kreisverband würden sich Ri 
siken ergeben, die zwar nicht voraus berechenbar•seien, aber 
immer im Rahmen des ohne große Störungen Tragbaren liegen 
würden, zumal man unterstellen könne, daß beim Eintritt des 
Versorgungsfalls auch der Nachfolger in diese Regelungen wie 
der eintreten und dadurch laufende Einnahmen erbringen würde. 
Einigkeit in der Diskussion ergibt sich auch darüber, daß die 
Versorgung als ein Bestandteil in der Gesamtvertragsregelung 
zu betrachten sei und in der Zukunft eine laufende Gegenrech 
nung der Angemessenheit der Einnahmen gewissermaßen als-Wer 
tigkeitskriterium nicht möglich sei. Jn diesem Zusammenhang 
wird bedauert, daß die Regelung nicht für alle 5 Chefärzte 
einheitlich übernommen werden kann, da Dr. Wolthaus deshalb 
davon ausscheidet, weil er eine entsprechende Versorgung als 
ehemaliger Berufssoldat bereits besitzt. Den Unterschied sei 
ner Arztvertragsregelung zu den übrigen Ärzten könne man aber 
trotzdem nicht als die ausschließliche Differenz aus der Ver 
sorgung ansehen, da auch der Umfang seiner Abteilung gewisse 
Besonderheiten an sich rechtfertige.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.