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Aus der Diskussion ergibt sich schliesslich der ein
stimmige
Vorschlag an den Kreistag:
1) Dem Antrag der Chefärzte auf Änderung der Dienstverträge
mit Wirkung ab 1°4°1996 stattzugeben.
2) Pestzustellen, daß auf dieser Grundlage eine Versorgung nur
Ärzten gewährt wird, die das 50. Lebensjahr noch nicht über
schritten haben. Der bereits im Dienst befindliche und im
51° Lebensjahr stehende Chefarzt Dr. Rieger soll jedoch
noch einbezogen werden, wobei die Vertragsregelung mit
Rückwirkung ab 1.4*1955 für ihn gelten müßte.
§ 6
Assistenzarzt Dr. Schiffner am Kreiskrankenhaus Biberach.
Assistenzarzt Dr. Schiffner ist ab 1.4.1954 befristet
auf die Dauer von 2 Jahren angestellt. Seine Anstellungszeit
läuft somit am ZI.Z.1956 ab. Der Vorsitzende unterrichtet den
Kreisrat, daß das Verhältnis zwischen Chefarzt Dr. Schneider
han und Dr. Schiffner in eine gewisse Spannung geraten sei,
die zu dem Wunsch des Chefarztes geführt habe, Dr. Schiffner
nicht weiter zu halten. Es sei daher naheliegend, die jetzt
ablaufende Anstellung nicht mehr zu verlängern. Die formelle
Beendigung des Dienstverhältnisses zum 51.5.1956 sei Dr.Schiff
ner mitgeteilt worden. Nach heute Vormittag habe nun aber Dr.
Schneiderhan darum gebeten, das Anstellungsverhältnis doch noch
zu verlängern, da mit der Lösung eine wirtschaftliche Schädigung
Dr. Schiffners verbunden sei, die er nicht wolle. Er geht dabei
davon aus, daß die spätere Lösung des Anstellungsverhältnisses
in absehbarer Zeit möglich wäre. Dem Kreisrat wird bekanntge
geben, daß nach den Regeln des Arbeitsrechts eine Verlängerung
der abgelaufenen Anstellung nicht mehr befristet erfolgen könne,
sondern auch bei Ausspruch -seiner Befristung in ein ordentliches
Arbeitsverhältnis übergehe. Es sei daher bedenklich, jetzt eine
Verlängerung auszusprechen, wenn man sich gleichzeitig darüber
im klaren sei, daß über kurz oder lang doch eine Kündigung er
folgen müsse. Aus diesem Grunde würde es wohl zweckmässig sein,
das Anstellungsverhältnis jetzt formal auslaufen zu lassen, je
doch einer befristeten Verlängerung zuzustimmen, wenn sie Dr.
Schiffner ausdrücklich beantrage und damit begründe, daß er eine
gewisse Übergangszeit zur Aufnahme einer anderweitigen Tätig
keit benötige.
Es wird einstimmig
beschlossen,