Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 38 
Nebentätigkeit der Kreisbaumeister. 
Bei der heutigen Beratung über die Organisation der 
Kreisbaumeisterstellen kam sehr nachhaltig die Überbelastung 
der Kreisbaumeister zum Ausdruck. Die Erklärungen der Kreis 
baumeister und die Debatte zum Krankenhausprojekt Ochsen 
hausen nimmt der Vorsitzende zum Anlaß, die Frage der künf 
tigen Zulassung von Nebentätigkeiten bei den Kreisbaumeister 
stellen zur Diskussion zu stellen. Der Kreisrat ist einheit 
lich der Auffassung, bis auf weiteres die Kreisbaumeister zu 
keinen Nebentätigkeiten bei Kreisbauten mehr heranzüziehen, 
abgesehen von ihrer im dienstlichen Bereich liegenden Be 
ratungstätigkeit. Von dieser Einschränkung soll erst wieder 
Abstand genommen werden, wenn die Rückstände bei den Kreis 
baumeisterstellen beseitigt sind. Es wird einstimmig 
beschlossen, 
die Kreisbaumeister für Bauten des Landkreises bis auf wei 
teres nicht mehr zu Nebentätigkeiten heranzuziehen, solange 
ein Nachholbedarf im dienstlichen Bereich der Kreisbaumeister 
stellen vorliegt. Diese Handhabung gilt grundsätzlich auch 
für die Übernahme von Gerneindebauten. 
§ 39 
Darlehen zur Kraftfahrzeugbeschaffung an Bauing.Hagel. 
Der seit 1.4.1957 bei der Kreisbaumeisterstelle,Bi 
berach tätige Baüing.Hagel benötigt aus dienstlichen Grün 
den ein Kraftfahrzeug. Die Beschaffung ist ihm nur möglich, 
wenn ihm ein Darlehen zur Teilfinanzierung der Erwerbs 
kosten seitens des Dienstherrn bereitgestellt wird. Hagel 
hat die Absicht, einen Fiat 600 zum Preis von 4 500 DM zu 
beschaffen. Er bittet um ein zinsloses Darlehen von 2500 DM 
und erklärt sich bereit, den Betrag in monatlichen Raten 
von 80 - 100 DM zurückzubezahlen. Nach kurzer Beratung wird 
beschlossen: 
1) Dem Bauingenieur Hagel ein zinsloses Darlehen zur Be 
schaffung eines PKW im Betrage von 2 500 DM zu ver- 
willigen; 
2) die Tilgung auf monatlich 80 DM festzusetzen; 
3) das Darlehen aus den dem allgemeinen Kapitalvermögen 
zugeteilten Geldern zu entnehmen und es als Deckungs— 
mittel für das allgemeine Kapitalvermögen zu behandeln.
	        
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