Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 40 
Aufrückung des Assistenzarztes Dr. Eidam am Kreis- 
krankenhaus Laupheim, 
Chefarzt Dr. Rieger hat beantragt, seinen Assistenten 
Er. Eidam in die Vergütungsgruppe TO.A II aufzurücken und 
ihm die Bezeichnung "Oberarzt” zu verleihen. Dr.Eidam hat 
im Jahre 1942 aprobiert und ist seit längerer Zeit Facharzt 
für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe. Der Stellenplan 
lässt eine Aufrückung'nach TO.A II zu; sie ist auch nach Lage 
der Dinge vertretbar. Die beantragte Verleihung der Dienst 
bezeichnung Oberarzt widerspricht jedoch der Nomenklatur der 
Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Verwaltung empfiehlt 
deshalb, dem Dr. Eidam die Bezeichnung-1. Assistenzarzt zu 
verleihen. Es wird 
beschlossen: 
1) Dr. Eidam mit Wirkung ab 1.7.1957 in Vergütungsgruppe 
TO.A II aufzurücken. 
2) Dr. Eidam die Dienstbezeichnung 1. Assistenzarzt zu ver 
leihen. 
§ 41 
Reisekostenentschädigung für die Verwaltungsaktuare. 
Die Verwaltungsaktuare haben beamteneigene, zum.Dienst 
reiseverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. Sie erhaltensetzt 
für die Dienstreisen innerhalb des Bezirks einschl. der Reise 
kosten, Tage- und Übernachtungsgelder und für die Fahrtaus 
lagen der Bediensteten des Aktuariats im Dienstbezirk eine 
monatliche Pauschale von 135,— DM. Für Fahrten ausserhalb 
des Dienstbezirks, soweit sie nicht zur Kreisstadt führen, 
wird nach Einzelabrechnung entschädigt, wobei je km 12 Pfg. 
bezahlt werden. Diese Regelung, die auf einer früheren 
Empfehlung des Gemeindetags beruht, ist durch die Erhöhung 
der Reisekostentagegelder ab 1.4.1957 und durch die Benzin 
erhöhungen überholt. Die Verwaltung empfiehlt deshalb eine 
Anhebung der Entschädigung auf monatlich 150 DM und bei der 
Einzelabrechnung einen Betrag von 0,15 DM Fahrtkostenent 
schädigung je km. Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1) Mit Wirkung ab 1.4.1957 die Reisekostenpauschale der Ver 
waltungsaktuare auf monatlich 150 DM unter den gleichen 
Bedingungen wie seither anzuheben. 
2) Bei den zulässigen Einzelabrechnungen eine Kilometerent 
schädigung von 0,15 DM ebenfalls ab 1.4.1957 zu gewähren.
	        
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