Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

9 
§ 9 
Verlesung der Niederschrift. 
Die Niederschrift über die Kreisratssitzung vom 
12.6.1957 wird bekanntgegeben. 
Einwendungen werden 
nicnt erhoben. 
§ 10 
Auftragserteilung an Architekt Gaupp zur Vorplanung für 
das KrankenhausObjekt Ocnsenhausen, 
In der Kreisratssitzung vom 12.6.1957 wurde beschlos 
sen, Architekt G-aupp zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs für 
das Krankenhausobjekt Ochsenhausen zu beauftragen. Kreisrat 
Bürgermeister Hagel in Laupheim schneidet diese Angelegen 
heit ausserhalb der Tagesordnung in der heutigen Sitzung 
nochmals an, nachdem er von dem Kreisverordneten Architekt 
Mann in dieser Sache angegangen worden ist. Kreisrat Hagel 
schildert die Auffassung von Architekt Mann, wonach dieser 
bittet, auch anderen Architekten des Kreises Gelegenheit zu 
geben, an diesem Auftrag mitzuarbeiten bezw. sicn um diesen 
Auftrag zu bewerben. Die Verwaltung führt niezu aus, dab der 
Kreisbat zu dieser Entscheidung in eigener Zuständigkeit be 
fugt war, da ein Auftrag des Kreistags vorliege, was auch 
durch die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan zu 
erkennen sei. Der Auftrag sei inzwischen auch rechtsgültig 
erteilt worden. Die Kreisräte Dobler und Handgretinger 
sprechen sich dafür aus, den Beschluß vom 12.6.1957 nicht 
mehr zu ändern. Der stellvertretende Kreisrat Huberle schnei 
det in diesem Zusammenhang den Auftragsentzug gegenüber 
Kreisbaumeister Ceppa an. Letzterer hätte ihm erklärt, daß 
er mit seinen Plänen zwischenzeitlich fertig sei und diese 
jederzeit vortragen könne. Hiezu stellt der Vorsitzende 
fest, daß Ce“ppa im Kf eisrat am 12.6.1957 eine andere, Er 
klärung abgegeben habe und die seinerzeitige Entscheidung 
auf die Erklärung des Kfeisbaumeisters Ceppa zurückzuführen 
sei. Es bleibe unbenommen und sei sogar.wünschenswert, wenn 
nach Abschluß der Vorplanung durch Architekt,Gaupp auch der 
Kreisbaumeister Ceppa seine Pläne und sein Wissen zur Ver 
fügung stelle, da dieser bei der allgemeinen Beratung zuge 
zogen werde. Nach längerer Beratung der Angelegenheit wird 
vom Kreisrat ohne Beschlußfassung von den Ausführungen des 
Kreisrats Hagel in dieser Angelegenheit 
Kenntnis genommen.
	        
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