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Anerkennung der Bauabrechnung über den Ausbau der
Ortsdurchfahrt Kirchdorf.
Vor der Entscheidung über die Anerkennung der Endab
rechnung ist über eine Rechnung Beschluß zu fassen, bei der
die Verwaltung bezüglich des Zahlungspflichtigen Zweifel hat.
Es handelt sich um einen Betrag von 134.55 DM, der anläss
lich der Verlegung eines Holzschuppens notwendig geworden ist.
Es taucht die Drage auf, ob die Verlegungskosten zum Grund
erwerb gehören oder ob hiefür der Bauherr selbst zuständig
bleibt. Diese Drage wird vom Kreisrat dahingehend entschie
den, daß dieser Rechnungsbetrag hälftig vom Landkreis und
hälftig von der Gemeinde zu zahlen ist.
Die=Gesamtbaukosten betragen für diese Baumaßnahme
79 452.17 DM gegenüber einem vom Kreisrat genehmigten Kosten
voranschlag von 76 000 DM. Die Mehrkosten sind nach den Dar
legungen des Straßenbauamts Riedlingen auf die teilweisen
schlechten Untergrundverhältnisse zurückzuführen, weil sich
dadurch die Massen für den Erdaushub erhöht haben. An Haus
haltsmittel stehen für diese Maßnahme 52 000 DM als Haushalts—
rest zur Verfügung. Der weitergehende Betrag soll aus dem
Gesamtdeckungsvermerk abgedeckt werden. Bei dieser Baumaß
nahme handelt es sich um den Ausbau einer Ortsdurchfahrt. Es
wäre deshalb die Gemeinde an den Ausbaukosten entsprechend
der Übung des Landkreises mit mindestens 10 % zu beteiligen.
10 % würden einen Gemeindebeitrag von 7 945 DM ergeben.
Es wird
beschlossen:
1) An den Kosten für die Verlegung eines Holzschuppens des
Konrad Madlener von 154,55 DM die Gemeinde Kirchdorf zur
Hälfte zu beteiligen.
2) Die Gesamtbaukosten in Höhe von 79 452.17 DM anzuerkennen.
5) Die nicht durch Haushaltsmittel gedeckten Kosten im Rahmen
des Deckungsvermerks abzudecken.
4) Den Gemeindebeitrag auf 10 = 7 945 DM festzusetzen.