- 4 -
2) Auf der Grundlage der bisherigen Einteilung der Dienst
bezirke Biberach und Laupheim werden die Gemeinden
Alberweiler, Aufhofen, ÄpfIngen, Höfen, Langenschemmern,
Laupertshausen, Maselheim und Sulmingen aus dem Bezirk
Biberach ausgegliedert und dem Bezirk Laupheim zuge
teilt.
5) Es ergibt sich dabei die aus der diesem Protokoll ange
schlossenen Karte ersichtliche Neueinteilung. Bei die
ser Einteilung umfasst der Dienstbezirk Biberach 27 Ge
meinden mit 21 263 Einwohnern, der Dienstbezirk Laup
heim 35 Gemeinden mit 22 562 Einwohnern und der Dienst
bezirk Ochsenhausen 23 Gemeinden mit 23 037 Einwohnern.
4) Die Kreisbaumeisterstellen haben folgende Sprechtage abzu
halten:
a) Kreisbaumeisterstelle Biberach
jeden Montagvormittag in Schussenried
(Bürge rme isteramt)
jeden Mittwoch ganztägig in Biberach
b) Kreisbaumeisterstelle Laupheim
jeden Dienstag ganztägig in Laupheim
jeden Mittwochvormittag in Biberach
(Büro der Kreisbaumeisterstelle Biberach)
c) Kreisbaumeisterstelle Ochsenhausen
jeden Dienstag ganztägig
jeden Samstagvormittag jeweils in Ochsenhausen.
§ 2
Abgrenzungsrichtlinien für den Krankenhaustarif
der Kreiskrankenhäuser
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß der für die
Kreiskrankenhäuser zur Anwendung kommende Krankenhaus
tarif gelegentlich in Einzelfällen gewisse Schwierigkeiten
bereite, für die der Verwaltung Auslegungsgrundsätze ge
geben werden sollten. Des weiteren bedarf der Begriff
••Kassenpatient” an gewissen Nahtstellen zum Selbstzahler
einer näheren Definition. Die Verwaltung hat sich seither
damit beholfen, daß sie in Anwendung der jahrelangen Übung
und unter Beachtung der Literatur anhängige Einzelfälle
geklärt hat. Es wird aber für zweckmässig erachtet, ge
wisse Grundsätze in einem Kreisratsbeschluss festzuhalten.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Angelegen
heiten:
Selbstzahler haben keine pauschalierten Nebenleistungen.
Es liegen vereinzelte Bälle vor, wonach z.B. bei Reihen
laboruntersuchungen erhebliche Nebenkosten durch die üb
liche Multiplikation Einzelpreis mal Zahl der Untersuchungen
anfallen. Es hat sich schon als zweckmässig erwiesen, in
begründeten Fällen eine einmalige Pauschalierung für eine
Vielzahl von Laboruntersuchungen vorzunehmen.