Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Jm Krankenhaus können Patienten als Selbstzahler be 
handelt werden, bei denen sich nachträglich herausstellt, 
daß eine RVO-Kasse oder das Sozialamt endgültiger Kosten 
träger wird. Schon seither bestand das Verfahren, solche 
Fälle von Anfang an als Kassenpatienten zu behandeln, was 
gen wünscht 1111 ^ ^-t durch Kreisratsbeschluss zu bestäti- 
Kassenpatienten werden bei erheblichen Krankheitszeiten 
von dem Krankenhaus mit Kassenleistungen ausgesteuert. Bis— 
ang wurden solche Fälle vom Zeitpunkt der Aussteuerung 
an als Selbstzahler behandelt. Eine solche Regelung be 
friedigt nicht. 
-i ^3 rankenkassen Zswähren nicht in allen Fällen einen 
lOO^igen Kostenersatz, z.B. Krankenkasse Laupheim bei 
Familienhilfe 80%. Als Kassenpatienten sollen nach Auf 
fassung der Verwaltung diejenigen Patienten eines Kranken 
hauses gelten, für die eine RVO—Kasse oder ein sonstiger 
öffentlicher Kostenträger Krankenhausleistungen ganz oder 
zum Teil gewährt, wenn Inanspruchnahme des Krankenhauses 
in der H»Pflegeklasse erfolgt. Es soll sich dabei aber um 
einen unmittelbaren Kostenanteil des Kostenträgers handeln 
und nicht etwa um Abtretungen anderer Leistungen. z.B. 
Haus- und Stillgeld. 
Bei der Beratung kommt seitens des Kreisrats zum Aus 
druck, daß die von der Verwaltung vorgeschlagenen Ab 
grenzungen zweckmässig sind. Es wird 
beschlossen, 
den vorgeschlagenen Abgrenzungen zuzustimmen. 
§ 5 
Bewertun g von Sachleistungen In. den Kreiskrankenhäusern, 
Ler Kreisrat wird davon informiert, daß seinerzeit mit 
Billigung des Kreisrats die Einführung des Tarifvertrags 
über die Bewertung von Sachleistungen in den Krankenhäusern 
vom Jahre 1953 zurückgestellt wurde. Die kommunale arbeits 
rechtliche Vereinigung wie auch die Krankenhausgesell 
schaft wünschen nunmehr die Einhaltung dieses Tarifver 
trags, sodaß der seitherige Wert der Sachleistungen von 
der Verwaltung am 1.4.1957 grundsätzlich auf die Mindest 
sätze des Tarifvertrags angehoben wurde. Lie Einführung 
auf 1.4.1957 erfolgt deshalb, weil an diesem Tag allge 
meine Lohnerhöhungen in Kraft getreten sind. 
Nach kurzer Beratung wird 
beschlossen, 
die Maßnahmen der Verwaltung zu billigen.
	        
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