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Jm Krankenhaus können Patienten als Selbstzahler be
handelt werden, bei denen sich nachträglich herausstellt,
daß eine RVO-Kasse oder das Sozialamt endgültiger Kosten
träger wird. Schon seither bestand das Verfahren, solche
Fälle von Anfang an als Kassenpatienten zu behandeln, was
gen wünscht 1111 ^ ^-t durch Kreisratsbeschluss zu bestäti-
Kassenpatienten werden bei erheblichen Krankheitszeiten
von dem Krankenhaus mit Kassenleistungen ausgesteuert. Bis—
ang wurden solche Fälle vom Zeitpunkt der Aussteuerung
an als Selbstzahler behandelt. Eine solche Regelung be
friedigt nicht.
-i ^3 rankenkassen Zswähren nicht in allen Fällen einen
lOO^igen Kostenersatz, z.B. Krankenkasse Laupheim bei
Familienhilfe 80%. Als Kassenpatienten sollen nach Auf
fassung der Verwaltung diejenigen Patienten eines Kranken
hauses gelten, für die eine RVO—Kasse oder ein sonstiger
öffentlicher Kostenträger Krankenhausleistungen ganz oder
zum Teil gewährt, wenn Inanspruchnahme des Krankenhauses
in der H»Pflegeklasse erfolgt. Es soll sich dabei aber um
einen unmittelbaren Kostenanteil des Kostenträgers handeln
und nicht etwa um Abtretungen anderer Leistungen. z.B.
Haus- und Stillgeld.
Bei der Beratung kommt seitens des Kreisrats zum Aus
druck, daß die von der Verwaltung vorgeschlagenen Ab
grenzungen zweckmässig sind. Es wird
beschlossen,
den vorgeschlagenen Abgrenzungen zuzustimmen.
§ 5
Bewertun g von Sachleistungen In. den Kreiskrankenhäusern,
Ler Kreisrat wird davon informiert, daß seinerzeit mit
Billigung des Kreisrats die Einführung des Tarifvertrags
über die Bewertung von Sachleistungen in den Krankenhäusern
vom Jahre 1953 zurückgestellt wurde. Die kommunale arbeits
rechtliche Vereinigung wie auch die Krankenhausgesell
schaft wünschen nunmehr die Einhaltung dieses Tarifver
trags, sodaß der seitherige Wert der Sachleistungen von
der Verwaltung am 1.4.1957 grundsätzlich auf die Mindest
sätze des Tarifvertrags angehoben wurde. Lie Einführung
auf 1.4.1957 erfolgt deshalb, weil an diesem Tag allge
meine Lohnerhöhungen in Kraft getreten sind.
Nach kurzer Beratung wird
beschlossen,
die Maßnahmen der Verwaltung zu billigen.