12
§ 9
Beschaffungsdarlehen an Verwaltungsaktuar Huber,
Verwaltungsaktuar Huber hat im Jahre 1952 ein unverzins
liches Darlehen von 5 400 DM zur Beschaffung eines zu dienst
lichen Zwecken benötigten Kraftfahrzeugs erhalten. Die monat
liche ' Tilgung ist auf SO.— DM festgesetzt. Die restliche
Schuld beläuft sich nach dem Stand vom 51.5.1956 noch auf
1 960.— DM. Verwaltungsaktuar Huber beabsichtigt dieses Fahr
zeug zu veräussern, da er bereits laufende Reparaturbedürfnisse
habe und jetzt noch einen angemessenen Preis erzielen könne.
Er will gleichzeitig einen neuen Volkswagen Export beschaffen
und bittet hiezu um ein zusätzliches 0 Darlehen zu den bisheri
gen Bedingungen von 1 000 DM. Die Übereignung des neuen Fahr
zeugs bietet für den Kreisverband eine entsprechend höhere
Sicherheit als'das alte. Hach kurzer Beratung wird einstimmig
beschlossen, '
dem Antrag des Verwaltungsaktuars Huber auf Gewährung eines
Aufstockungsdarlehens von 1 000 DM zu den bisherigen Be
dingungen zu entsprechen.
c
§ 10
Gewährung einer Reisekostenpauschale an den Angestellten
Schönberger.
Der Angestellte Schönberger ist seit 1.5.1952 im Dienste
des Kreisverbands und mit der örtlichen Sachbearbeitung des
Kreiskrankenhauses in Laupheim beauftragt. Sein dienstlicher
Wohnsitz ist Laupheim; sein tatsächlicher Wohnsitz Biberach,
mr hatte sich um die Zuteilung einer Wohnung in Laupheim be
müht. Die Kreispflege hat ihm jedoch nahegelegt, diese Be
mühungen .aufzugeben. Hach den Erfahrungen hat'sich gezeigt,
daß es dienstlich sehr erwünscht ist, wenn er seinen Wohnsitz
in Bioerach oeibehält. Dies erleichtert die Zusammenarbeit in
der zentralen Krankenhausverwaltung und insbesondere auch mit
der Einheitskasse. Die Beibehaltung dieses Zustandes ist da
uer sei uens der Kreispflege dringend erwünscht. Zum Ausgleich
seiner Aufwendungen durch die Trennung zwischen überwiegendem
Diensusi tz und Wohnsitz wurde seither mit Billigung des Kreis—
.iciuo so, verfanren, wie wenn er seinen tatsächlichen Wohnsitz
in Laupneim hätte, d.h., es wurden ihm für seine notwendigen
dienstlichen Verrichtungen in der ZentralVerwaltung und bei
der EinheitskasseFahrt- und Reisekosten gewährt die so be-
recnnet wurden, wie wenn er die jeweilige Reise von Laupheim
auo hätte machen müssen. Dieses Verfahren ist nicht nur formal
rechtswidrig, sondern wird auch den tatsächlichen Verhältnis
sen nichu gci.nz gerecht. Es erscheint in diesem Sonder fall für