Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 9 
Beschaffungsdarlehen an Verwaltungsaktuar Huber, 
Verwaltungsaktuar Huber hat im Jahre 1952 ein unverzins 
liches Darlehen von 5 400 DM zur Beschaffung eines zu dienst 
lichen Zwecken benötigten Kraftfahrzeugs erhalten. Die monat 
liche ' Tilgung ist auf SO.— DM festgesetzt. Die restliche 
Schuld beläuft sich nach dem Stand vom 51.5.1956 noch auf 
1 960.— DM. Verwaltungsaktuar Huber beabsichtigt dieses Fahr 
zeug zu veräussern, da er bereits laufende Reparaturbedürfnisse 
habe und jetzt noch einen angemessenen Preis erzielen könne. 
Er will gleichzeitig einen neuen Volkswagen Export beschaffen 
und bittet hiezu um ein zusätzliches 0 Darlehen zu den bisheri 
gen Bedingungen von 1 000 DM. Die Übereignung des neuen Fahr 
zeugs bietet für den Kreisverband eine entsprechend höhere 
Sicherheit als'das alte. Hach kurzer Beratung wird einstimmig 
beschlossen, ' 
dem Antrag des Verwaltungsaktuars Huber auf Gewährung eines 
Aufstockungsdarlehens von 1 000 DM zu den bisherigen Be 
dingungen zu entsprechen. 
c 
§ 10 
Gewährung einer Reisekostenpauschale an den Angestellten 
Schönberger. 
Der Angestellte Schönberger ist seit 1.5.1952 im Dienste 
des Kreisverbands und mit der örtlichen Sachbearbeitung des 
Kreiskrankenhauses in Laupheim beauftragt. Sein dienstlicher 
Wohnsitz ist Laupheim; sein tatsächlicher Wohnsitz Biberach, 
mr hatte sich um die Zuteilung einer Wohnung in Laupheim be 
müht. Die Kreispflege hat ihm jedoch nahegelegt, diese Be 
mühungen .aufzugeben. Hach den Erfahrungen hat'sich gezeigt, 
daß es dienstlich sehr erwünscht ist, wenn er seinen Wohnsitz 
in Bioerach oeibehält. Dies erleichtert die Zusammenarbeit in 
der zentralen Krankenhausverwaltung und insbesondere auch mit 
der Einheitskasse. Die Beibehaltung dieses Zustandes ist da 
uer sei uens der Kreispflege dringend erwünscht. Zum Ausgleich 
seiner Aufwendungen durch die Trennung zwischen überwiegendem 
Diensusi tz und Wohnsitz wurde seither mit Billigung des Kreis— 
.iciuo so, verfanren, wie wenn er seinen tatsächlichen Wohnsitz 
in Laupneim hätte, d.h., es wurden ihm für seine notwendigen 
dienstlichen Verrichtungen in der ZentralVerwaltung und bei 
der EinheitskasseFahrt- und Reisekosten gewährt die so be- 
recnnet wurden, wie wenn er die jeweilige Reise von Laupheim 
auo hätte machen müssen. Dieses Verfahren ist nicht nur formal 
rechtswidrig, sondern wird auch den tatsächlichen Verhältnis 
sen nichu gci.nz gerecht. Es erscheint in diesem Sonder fall für
	        
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