5
§ 3
Grunderwerb zum Ausbau der Aussenstrecken der Landstraße
II. Ordnung Attenweiler Richtung Bundesstraße.
Entsprechend dem allgemeinen Beschluß des Kreistags vom
23•4.1953 sollen die Gemeinden beim Ausbau von Landstraßen
II. Ordnung die Kosten für den Grunderwerb und die Vermes
sung und Vermarkung aufbringen. Ausnahmen von diesem Grund
satz sollen nur gewährt werden, wenn diese Grunderwerbskosten
die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen.
Die Gemeinde Attenweiler hat mitgeteilt, daß sie den
Grundsatz der Kostenbeteiligung anerkenne; sie bittet je
doch, diese Verpflichtung durch Zahlung eines einmaligen
Beitrags bis zum Höchstbetrag von 1 000 DM zu erfüllen. At
tenweiler ist eine leistungsschwache Gemeinde. Sie hat über
durchschnittlich hohe Hebesätze und benötigt zum-Ausgleich
des Haushalts Zuwendungen aus dem Ausgleichsstock.
Nach eingehender Beratung wird
beschlossen,
die Kosten für den Grunderwerb, die Vermessung und Vermarkung
anlässlich des Ausbaues der Landstraße II. Ordnung Aufhofen
- Bundesstraße 312 auf Markung Attenweiler werden auf den
Kreis übernommen, soweit sie den Betrag von 1 000 DM über
steigen. Diese Begrenzung betrifft nur die Aussenstrecken.