Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 3 
Grunderwerb zum Ausbau der Aussenstrecken der Landstraße 
II. Ordnung Attenweiler Richtung Bundesstraße. 
Entsprechend dem allgemeinen Beschluß des Kreistags vom 
23•4.1953 sollen die Gemeinden beim Ausbau von Landstraßen 
II. Ordnung die Kosten für den Grunderwerb und die Vermes 
sung und Vermarkung aufbringen. Ausnahmen von diesem Grund 
satz sollen nur gewährt werden, wenn diese Grunderwerbskosten 
die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen. 
Die Gemeinde Attenweiler hat mitgeteilt, daß sie den 
Grundsatz der Kostenbeteiligung anerkenne; sie bittet je 
doch, diese Verpflichtung durch Zahlung eines einmaligen 
Beitrags bis zum Höchstbetrag von 1 000 DM zu erfüllen. At 
tenweiler ist eine leistungsschwache Gemeinde. Sie hat über 
durchschnittlich hohe Hebesätze und benötigt zum-Ausgleich 
des Haushalts Zuwendungen aus dem Ausgleichsstock. 
Nach eingehender Beratung wird 
beschlossen, 
die Kosten für den Grunderwerb, die Vermessung und Vermarkung 
anlässlich des Ausbaues der Landstraße II. Ordnung Aufhofen 
- Bundesstraße 312 auf Markung Attenweiler werden auf den 
Kreis übernommen, soweit sie den Betrag von 1 000 DM über 
steigen. Diese Begrenzung betrifft nur die Aussenstrecken.
	        
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