Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

6 
§ 4 
G-runderwerbskosten anlässlich des Ausbaues der 
Landstraße II.Ordnung Aufhofen - Bundesstraße 312 
auf Markung Aufhofen und Alberweiler 
In den Rechnungsjahren 1953 und 1954 wurde die Land 
straße II.Ordnung Aufhofen bis Bundesstraße 312 auf den Mar 
kungen Aufhofen und Alberweiler ausgebaut. Die Gemeinden ha 
ben seinerzeit die grundsätzliche Verpflichtung eingegangen, 
für den erforderlichen Grunderwerb und Vermessungs- und Ver 
markungskosten für die Aussenstrecken aufzukommen. Es hat 
sich nun gezeigt, daß die Grunderwerbskosten voraussichtlich 
eine beträchtliche Summe ausmachen. Allein die Kosten für 
notwendige Obstbaumentschädigung anlässlich der Entfernung 
von Obstbäumen betragen auf den beiden Gemarkungen rund 
10 000 DM. Nach Auffassung der Verwaltung gehören aber Obst 
baumentschädigungen zu den Grunderwerbskosten. 
Da der Grunderwerb auf dieser Straßenstrecke noch nicht 
endgültig abgewickelt werden kann, steht auch die Höhe der 
Grunderwerbskosten noch nicht endgültig fest. Es lässt sich 
aber jetzt schon übersehen, daß nur der eigentliche Grunder 
werb für die Gemeinden Aufhofen und Alberweiler tragbar ist, 
während die Kosten für die Obstbaumentschädigung vom Land 
kreis bezahlt werden sollten. 
Bei der Erörterung der Angelegenheit vertritt der 
Kreisrat einheitlich die Meinung, daß für die Ermässigung 
von Grunderwerbskosten beim Ausbau von Aussenstrecken eine 
Grundsatzregelung Anwendung finden sollte. Die Leistungs 
schwäche einer Gemeinde soll dabei in Verbindung mit den 
SteuerhebeSätzen der Gemeinden geprüft werden. Von Mitglied 
Hagel wird empfohlen, als Grenze für eine geringe Leistungs 
fähigkeit einer Gemeinde mindestens die Erhebung von Hebe 
sätzen zu verlangen, wie sie bei der Gewährung von Mitteln 
aus dem Ausgleichsstock zwingend verlangt sind. 
Nach Beratung wird 
beschlossen, 
die angefallene Obstbaumentschädigung auf Markung Aufhofen 
und Alberweiler anlässlich des Ausbaues der Landstraße 
II. Ordnung auf den Landkreis zu übernehmen und die übrigen 
Kosten des Grunderwerbs und der Vermessung und Vermarkunv 
den beiden Gemeinden zu belassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.