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§ 4
G-runderwerbskosten anlässlich des Ausbaues der
Landstraße II.Ordnung Aufhofen - Bundesstraße 312
auf Markung Aufhofen und Alberweiler
In den Rechnungsjahren 1953 und 1954 wurde die Land
straße II.Ordnung Aufhofen bis Bundesstraße 312 auf den Mar
kungen Aufhofen und Alberweiler ausgebaut. Die Gemeinden ha
ben seinerzeit die grundsätzliche Verpflichtung eingegangen,
für den erforderlichen Grunderwerb und Vermessungs- und Ver
markungskosten für die Aussenstrecken aufzukommen. Es hat
sich nun gezeigt, daß die Grunderwerbskosten voraussichtlich
eine beträchtliche Summe ausmachen. Allein die Kosten für
notwendige Obstbaumentschädigung anlässlich der Entfernung
von Obstbäumen betragen auf den beiden Gemarkungen rund
10 000 DM. Nach Auffassung der Verwaltung gehören aber Obst
baumentschädigungen zu den Grunderwerbskosten.
Da der Grunderwerb auf dieser Straßenstrecke noch nicht
endgültig abgewickelt werden kann, steht auch die Höhe der
Grunderwerbskosten noch nicht endgültig fest. Es lässt sich
aber jetzt schon übersehen, daß nur der eigentliche Grunder
werb für die Gemeinden Aufhofen und Alberweiler tragbar ist,
während die Kosten für die Obstbaumentschädigung vom Land
kreis bezahlt werden sollten.
Bei der Erörterung der Angelegenheit vertritt der
Kreisrat einheitlich die Meinung, daß für die Ermässigung
von Grunderwerbskosten beim Ausbau von Aussenstrecken eine
Grundsatzregelung Anwendung finden sollte. Die Leistungs
schwäche einer Gemeinde soll dabei in Verbindung mit den
SteuerhebeSätzen der Gemeinden geprüft werden. Von Mitglied
Hagel wird empfohlen, als Grenze für eine geringe Leistungs
fähigkeit einer Gemeinde mindestens die Erhebung von Hebe
sätzen zu verlangen, wie sie bei der Gewährung von Mitteln
aus dem Ausgleichsstock zwingend verlangt sind.
Nach Beratung wird
beschlossen,
die angefallene Obstbaumentschädigung auf Markung Aufhofen
und Alberweiler anlässlich des Ausbaues der Landstraße
II. Ordnung auf den Landkreis zu übernehmen und die übrigen
Kosten des Grunderwerbs und der Vermessung und Vermarkunv
den beiden Gemeinden zu belassen.