Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 5 
Anerkennung der Endabrechnung der Landstraße 
II. Ordnung Umgehungsstrasse bei Weihungszell. 
Dem Kreisrat wird vorgetragen, daß die Umgehungs 
straße bei Weihungszell zwischenzeitlich fertiggestellt 
wurde und die Endabrechnung vorliegt. Der Plansatz für 
diese Baumaßnahme hat im Haushaltsplan 1954 65 000 DM 
betragen. Der Kostenvoranschlag ist seinerzeit in Höhe 
von 67 000 DM genehmigt worden. Die Kosten betragen nach 
der Endabrechnung 72 477,42 DM. Bei der Beratung wird 
eine Aufklärung wegen der Kostenüberschreitung in Höhe 
von rund 5 500 DM gewünscht. Da das Straßenbauamt in der 
Sitzung trotz Ladung nicht vertreten war, soll hierüber 
später dem Kreisrat berichtet werden. 
Nach kurzer Beratung wird 
beschlossen: 
Die Endabrechnung der Umgehungsstraße Weihungszell anzu 
erkennen. 
§ 6 
Anerkennung der Endabrechnung anlässlich des Ausbaus 
der Landstraße II«Ordnung Apfingen-Sulmingen-Heggbach. 
Dem Kreisrat wird berichtet, daß die Landstraße II. 
Ordnung Äpfingen-Sulmingen-Heggbach (Aussenstrecken) zwi 
schenzeitlich abgerechnet wurde. Der Planansatz für den 
letzten Teil der Ausbaustrecke Sulmingen-Heggbach wurde 
im Rechnungsjahr 1954 auf 125 000 DM zuzüglich eines Rest 
vorbehalts von 11 000 DM vom Vorjahr festgelegt. Die Kosten 
hiefür betragen nach der Endabrechnung 121 870.05 DM. bei 
einem Kostenvoranschlag von 155 000 DM. Von dem nichtbe 
nötigten Restbetrag wurde zwischenzeitlich anlässlich der 
Verabschiedung des Nachtragshaushaltsplans für das Rech 
nungsjahr 1955 ein Restvorbehalt von 12 000 DM. gebildet, 
der der Baumaßnahme Ausbau der Ortsdurchfahrt ÄpfIngen 
II. Teil zugeschlagen wurde. 
Nachrichtlich werden dem Kreisrat auch die Zahlen, 
die für die 1. Teile des Ausbaus dieser Strecke benötigt 
wurden, bekanntgegeben. 
Nach Beratung wird einstimmig 
beschlossen, 
die Endabrechnung für den Ausbau der Landstraße II.Ordnung 
Äpfingen-Sulmingen-Heggbach anzuerkennen. Der Restvorbehalt 
in Höhe von 12 000 DM soll unverändert belassen werden.
	        
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