6
§ 7
G-runderwerbskosten anlässlich des Ausbaus der Landstraße
II- Ordnung Apfin^en - Sulmingen - Hembach. ~
Die Kosten des Grunderwerbs beim Ausbau der Landstraße
II* Ordnung Apfingen - Sulmingen - Heggbach sollen grund
sätzlich von den jeweiligen Markungsgemeinden übernommen
werden. Entsprechende Verpflichtungserklärungen wurden von
der Verwaltung auch seinerzeit eingeholt. Beim Ausbau der
Aussenstrecken der Landstraße il.Ordnung Äpfingen—Sulmingen—
Heggbach sind aber insbesondere auf Markung Sulmingen und
Maselheim durch den erforderlich gewesenen Straßenneubau
recht erhebliche Grunderwerbs— und auch Vermessungs— und
Vermarkungskosten angefallen. Die Gemeinden Sulmingen und
Maselheim haben deshalb nachgesucht, einen Anteil an den
Grunderwerbs- und Vermessungs- und Vermarkungskosten fest
zulegen und den überschreitenden Betrag vom Landkreis zu
ersetzen.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Summeni
Bür den 1.Bauabschnitt Apfingen-Sulmingen Grunder
werbskosten 1 728.80 DM. Es liegt eine Verpflichtungser-
iclärung der Gemeinde bis zu 1 000 DM vor. Beim Bauabschnitt
Sulmingen — Heggbach I. und II. Bauteil betragen die Grund—
erwerbs- und Vermessungs- und Vermarkungskosten 12309,05 DM.
Auf Markung Maselheim betragen die Grunderwerbskosten
5 836 DM.bei einer Verpflichtungserklärung bis zu 800 DM.
Bei der Entscheidung darüber, welche Anteile an den
Grunderwerbskosten die Gemeinden Sulmingen und Maselheim
endgültig zu tragen haben, ist zu berücksichtigen, daß es
sich öei den beiden Gemeinden um leistungsschwache Gemein-
aen handelt und daß die Grunderwerbskosten wegen des Stras
senneubaus wesentlich höher sind wie bei Ausbaustrecken.
Hach Beratung wird
beschlossen:
Den Gemeinden Sulmingen und Maselheim zu den entstandenen
Grund erwerbskosten folgende Beiträge zu bewilligen:
öulmingen 12 000 DM, sodass der Eigenanteil der Ge— '
meinde rund 2 050 DM beträgt,
Maselheim 4 800 DM, sodass der Eigenanteil der Ge
meinde rund 1 036 DM beträgt.