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§ 8
Grunderwerbskosten für den Ausbau der Landstr.II.Ordnung
Ochsenhausen - Eichen -Gutenzell.
Im Strassenbauprogramm für das Rechnungsjahr 1956 ist
der Ausbau eines Teils der Landstraße II. Ordnung Ochsen
haus en-Eichen-Gut enz eil vorgesehen. Die Markungsgemeinden
an dieser Strecke wurden aufgefordert, hinsichtlich des
Grunderwerbs und der Vermessungs- und Vermarkungskosten
die üblichen Verpflichtungserklärungen abzugeben. Die Ge
meinden Gutenzell und Reinstetten haben zwischenzeitlich
auch entsprechende Verpflichtungserklärungen abgegeben. Da
gegen hat die Stadt Ochsenhausen mit Schreiben vom 4.5.1956
darum nachgesucht, sie von einer Verpflichtung zur Tragung
der Grunderwerbskosten mit Rücksicht auf die finanzielle
Lage der Stadt zu befreien.
Kreisrat Habrik tritt ab, da er als Antragsteller für
die Stadt Ochsenhausen befangen ist.
Das Gesuch der Stadt Ochsenhausen wird im Wortlaut be
kanntgegeben. Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, daß zwar
im Augenblick die Höhe der Kosten noch nicht feststeht, da
die Pläne des Strassenbauamts für den Ausbau dieser Strecke
noch nicht bekannt sind, dennoch kann nach einheitlicher Auf
fassung des Kreisrats dem Antrag aus grundsätzlichen Erwä
gungen nicht stattgegeben werden, da dadurch nur ein unlieb
samer Vorgang geschaffen wird. Da Ochsenhausen keine Kies
grube besitzt, soll lediglich auf die üblichen aber freiwil
ligen Sonderleistungen verzichtet werden.
Nach Abschluss der Beratung wird einstimmig
beschlossen:
Das Gesuch der Stadt Ochsenhausen aus grundsätzlichen Er
wägungen abzulehnen.