Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 8 
Grunderwerbskosten für den Ausbau der Landstr.II.Ordnung 
Ochsenhausen - Eichen -Gutenzell. 
Im Strassenbauprogramm für das Rechnungsjahr 1956 ist 
der Ausbau eines Teils der Landstraße II. Ordnung Ochsen 
haus en-Eichen-Gut enz eil vorgesehen. Die Markungsgemeinden 
an dieser Strecke wurden aufgefordert, hinsichtlich des 
Grunderwerbs und der Vermessungs- und Vermarkungskosten 
die üblichen Verpflichtungserklärungen abzugeben. Die Ge 
meinden Gutenzell und Reinstetten haben zwischenzeitlich 
auch entsprechende Verpflichtungserklärungen abgegeben. Da 
gegen hat die Stadt Ochsenhausen mit Schreiben vom 4.5.1956 
darum nachgesucht, sie von einer Verpflichtung zur Tragung 
der Grunderwerbskosten mit Rücksicht auf die finanzielle 
Lage der Stadt zu befreien. 
Kreisrat Habrik tritt ab, da er als Antragsteller für 
die Stadt Ochsenhausen befangen ist. 
Das Gesuch der Stadt Ochsenhausen wird im Wortlaut be 
kanntgegeben. Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, daß zwar 
im Augenblick die Höhe der Kosten noch nicht feststeht, da 
die Pläne des Strassenbauamts für den Ausbau dieser Strecke 
noch nicht bekannt sind, dennoch kann nach einheitlicher Auf 
fassung des Kreisrats dem Antrag aus grundsätzlichen Erwä 
gungen nicht stattgegeben werden, da dadurch nur ein unlieb 
samer Vorgang geschaffen wird. Da Ochsenhausen keine Kies 
grube besitzt, soll lediglich auf die üblichen aber freiwil 
ligen Sonderleistungen verzichtet werden. 
Nach Abschluss der Beratung wird einstimmig 
beschlossen: 
Das Gesuch der Stadt Ochsenhausen aus grundsätzlichen Er 
wägungen abzulehnen.
	        
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