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§ 3
Änderung der Satzung.der Kreissparkasse Biberach.
Die Satzung der KreisSparkasse Biberach soll in einigen
Punkten insbesondere bezüglich des Aktivgeschäfts den heutigen
Erfordernissen angepasst werden. Das Innenministerium. Baden/
Württemberg hat einige Änderungen und Ergänzungen der Kuster
satzung genehmigt. Der Verwaltungsrat der KreisSparkasse hat
diese Änderungen und Ergänzungen der Satzung der KreisSparkasse
Biberach am 21.12.1955 beschlossen. Es wird seitens der Kreis
sparkasse die-Zustimmung des Gewährverbands erbeten.
Die Satzungsänderungen werden den Kreisrat im einzelnen
bekanntgegeben, wobei zunächst die alte und dann die neue Passung
der Satzung zitiert werden.
Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, der Änderung der Satzung
der Kreissparkasse Biberach, wie sie vom Verwaltungsrat am
21.12.1955 beschlossen wurde, namens des Gewährverbands zuzu
stimmen.
Einstellung des Verwaltungskandidaten Wolfgang Gilgen.
Das Verwaltungsaktuariat V beantragt die Einstellung
eines Lehrlings mit der Begründung, dal? sich der seitherige
Lehrling im dritten Ausbildungsjahr befinde und deshalb in
absehbarer Zeit ausscheide. Als Lehrling hat sich Jolfgang
Gilgen beworben. Nach kurzer Beratung wird
beschlossen,
den Verwaltungskandidaten Volfgang Gilgen auf die Dauer einer
dreijährigen Lehrzeit einzustellen und ihn dem Verwaltungs-
aktuariat V zur Ausbildung zuzuteilen. Dieser Beschluß gilt
vorbehältlich der endgültigen Zulassung des Gilgen zum ge
hobenen Verwaltungsdienst durch das Negierungspräsidium.