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§ 19
Neufestsetzung der Pflegesätze für die Kreiskranken-
häuser Biberach, Laupheim und Ochsenhausen.
Bei den Pflegesatzverhandlungen mit den öffentlichen
Kassen im Dezember 1955 wurde vereinbart, daß mit Wirkung
ab 1. April 1956 in den Kreiskrankenhäusern Biberach,- Laup
heim und Ochsenhausen der sogenannte große Pflegesatz ein
geführt werden soll. Das bedeutet, daß gegenüber seither
auch die ärztlichen Leistungen bei Kassenpatienten durch
eine Arztpauschale im Pflegesatz mit abgegolten werden. Als
Tagespauschale für- die ärztlichen Leistungen wurden mit den
Kassen ein Betrag- von 1.— DM je Tag vereinbart. Diese Ver
einbarung hat die Billigung der Preisbehörde gefunden. Sämt
liche Pflegesätze für Kassenpatienten würden sich deshalb
um diese 1.— DM in unseren Kreiskrankenhäusern erhöhen.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei den Belegabteilungen.
Die Belegärzte müssen nach wie vor das Arzthonorar mittels
Krankenschein bei den zuständigen Stellen abrechnen.
Nach kurzer Beratung wird
beschlossen:
1) Die Einführung, des grossen Pflegesatzes mit Wirkung ab
April 1956 für die Kreiskrankenhäuser Biberach, Laup
heim und Ochsenhausen zu genehmigen.
2) Danach betragen die Pflegesätze für Kassenpatienten
einschl. Arztpauschale für
Kreiskrankenhaus Biberach f.Ervachsene tägl. 9,50 DM
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 7,80 DM
f.gesunde Säuglinge 2,10 DM.
In den Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen
f.Erwachsene tägl. 8,50 DM
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 7,00 DM
f.gesunde Säuglinge 2,10 DM.
3) Die Pflegesätze in Belegabteilungen betragen:
Jm Kreiskrankenhaus Biberach
f.Erwachsene tägl. 8,50 DM
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 6,80 DM
für gesunde Säuglinge 2,10 DM.
Jn den Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen
f.Erwachsene tägl. 7,50 DM
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 6,— DM
f.gesunde Säuglinge 2,10 DM.
4) Die seitherige Nebenkostenregelung bleibt unverändert.