Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

17 
§ 19 
Neufestsetzung der Pflegesätze für die Kreiskranken- 
häuser Biberach, Laupheim und Ochsenhausen. 
Bei den Pflegesatzverhandlungen mit den öffentlichen 
Kassen im Dezember 1955 wurde vereinbart, daß mit Wirkung 
ab 1. April 1956 in den Kreiskrankenhäusern Biberach,- Laup 
heim und Ochsenhausen der sogenannte große Pflegesatz ein 
geführt werden soll. Das bedeutet, daß gegenüber seither 
auch die ärztlichen Leistungen bei Kassenpatienten durch 
eine Arztpauschale im Pflegesatz mit abgegolten werden. Als 
Tagespauschale für- die ärztlichen Leistungen wurden mit den 
Kassen ein Betrag- von 1.— DM je Tag vereinbart. Diese Ver 
einbarung hat die Billigung der Preisbehörde gefunden. Sämt 
liche Pflegesätze für Kassenpatienten würden sich deshalb 
um diese 1.— DM in unseren Kreiskrankenhäusern erhöhen. 
Eine Ausnahme besteht lediglich bei den Belegabteilungen. 
Die Belegärzte müssen nach wie vor das Arzthonorar mittels 
Krankenschein bei den zuständigen Stellen abrechnen. 
Nach kurzer Beratung wird 
beschlossen: 
1) Die Einführung, des grossen Pflegesatzes mit Wirkung ab 
April 1956 für die Kreiskrankenhäuser Biberach, Laup 
heim und Ochsenhausen zu genehmigen. 
2) Danach betragen die Pflegesätze für Kassenpatienten 
einschl. Arztpauschale für 
Kreiskrankenhaus Biberach f.Ervachsene tägl. 9,50 DM 
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 7,80 DM 
f.gesunde Säuglinge 2,10 DM. 
In den Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen 
f.Erwachsene tägl. 8,50 DM 
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 7,00 DM 
f.gesunde Säuglinge 2,10 DM. 
3) Die Pflegesätze in Belegabteilungen betragen: 
Jm Kreiskrankenhaus Biberach 
f.Erwachsene tägl. 8,50 DM 
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 6,80 DM 
für gesunde Säuglinge 2,10 DM. 
Jn den Kreiskrankenhäusern Laupheim und Ochsenhausen 
f.Erwachsene tägl. 7,50 DM 
f.Kinder b.zu 12 Jahr. 6,— DM 
f.gesunde Säuglinge 2,10 DM. 
4) Die seitherige Nebenkostenregelung bleibt unverändert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.