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§ 25
Festsetzung des Diätendienstalters für die ap»Kreis
inspektoren Dörflinger u.Weber.
Am 1. April 1956 haben die ap. Kreisinspektoren Dörf-
linger und Weber den Dienst beim Landkreis angetreten. Zur
Berechnung der Diäten ist ein Diätendienstalter festzusetzen.
Unter Zugrundelegung des Besoldungsgesetzes und der
Ausführungsvorschriften berechnet sich das Diätendienstalter
bei Dörflinger wie folgt:
Das Diätendienstalter"ist grundsätzlich auf den Tag nach Ab
leistung des 5-jährigen Vorbereitungsdienstes festzusetzen.
Dieses finktive Diätendienstalter wäre zu kürzen um die Zeit
der Nichtverwendung im öffentlichen Dienst. Aus den Perso
nalunterlagen ist zu entnehmen, daß Dörflinger seinen Vorbe
reitungsdienst am 9.10.1950 begonnen hat. Mithin wäre also
das Diätendienstalter auf 9.10.1955 festzusetzen. Das Diä
tendienstalter schiebt sich jedoch wegen Nichtverwendung im
öffentlichen Dienst am 7 Tage auf den 16.10.1955 hinaus.
Gemäss § 17 Abs. 5 des Besoldungsgesetzes in Verbindung mit
Besoldungsvorschrift Nr. 88 beginnt aber das Diätendienst
alter frühestens nach Vollendung des 20. Lebensjahres; im
Fall Dörflinger also am 28.5.1954.
Bei dem ap. Kreisinspektor Weber berechnet sich das Diäten
dienstalter wie folgt:
Vollendung der 5-jährigen Vorbereitungszeit am 1.10.1955,
jedoch hinausgeschoben wegen Nichtverwendung im öffentlichen
Dienst auf 8.10.1955• Eine weitere Kürzung ist nicht vorzu
nehmen, da Weber das 20. Lebensjahr bereit am 26.7.1955 voll
endet hat.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1) Das Diätendienstalter des ap. Kreisinspektors Dörflinger
auf 28. Mai 1954 festzusetzen;
2) Das Diätendienstalter des ap. Kreisinspektors Weber auf
8.10.1955 festzusetzen.