Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 25 
Festsetzung des Diätendienstalters für die ap»Kreis 
inspektoren Dörflinger u.Weber. 
Am 1. April 1956 haben die ap. Kreisinspektoren Dörf- 
linger und Weber den Dienst beim Landkreis angetreten. Zur 
Berechnung der Diäten ist ein Diätendienstalter festzusetzen. 
Unter Zugrundelegung des Besoldungsgesetzes und der 
Ausführungsvorschriften berechnet sich das Diätendienstalter 
bei Dörflinger wie folgt: 
Das Diätendienstalter"ist grundsätzlich auf den Tag nach Ab 
leistung des 5-jährigen Vorbereitungsdienstes festzusetzen. 
Dieses finktive Diätendienstalter wäre zu kürzen um die Zeit 
der Nichtverwendung im öffentlichen Dienst. Aus den Perso 
nalunterlagen ist zu entnehmen, daß Dörflinger seinen Vorbe 
reitungsdienst am 9.10.1950 begonnen hat. Mithin wäre also 
das Diätendienstalter auf 9.10.1955 festzusetzen. Das Diä 
tendienstalter schiebt sich jedoch wegen Nichtverwendung im 
öffentlichen Dienst am 7 Tage auf den 16.10.1955 hinaus. 
Gemäss § 17 Abs. 5 des Besoldungsgesetzes in Verbindung mit 
Besoldungsvorschrift Nr. 88 beginnt aber das Diätendienst 
alter frühestens nach Vollendung des 20. Lebensjahres; im 
Fall Dörflinger also am 28.5.1954. 
Bei dem ap. Kreisinspektor Weber berechnet sich das Diäten 
dienstalter wie folgt: 
Vollendung der 5-jährigen Vorbereitungszeit am 1.10.1955, 
jedoch hinausgeschoben wegen Nichtverwendung im öffentlichen 
Dienst auf 8.10.1955• Eine weitere Kürzung ist nicht vorzu 
nehmen, da Weber das 20. Lebensjahr bereit am 26.7.1955 voll 
endet hat. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1) Das Diätendienstalter des ap. Kreisinspektors Dörflinger 
auf 28. Mai 1954 festzusetzen; 
2) Das Diätendienstalter des ap. Kreisinspektors Weber auf 
8.10.1955 festzusetzen.
	        
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