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§ 27
Abrechnung von. Arzthonorar mit dem Chefarzt
vr. Rieger, Kreiskrankenhaus Laupheim.
Bekanntlich war Dr. Rieger vom Kreiskrankenhaus Laup
heim in der Zeit vom 1.7.1951 bis 30.6.1953 nicht zuge
lassen. Es darf auf den Vorgang, der auch schon im Kreis
rat behandelt wurde, Bezug genommen werden. In einem Ver
gleichsverfahren wurden seinerzeit von der kassenärzt
lichen Vereinigung und von den Ersatzkassen dem Kreisver
band rund 38 000 DM ersetzt. An diesem Vergleichsbetrag
hat Dr. Rieger einen gewissen Anteil, der sich jedoch
nicht mehr genau abgrenzen lässt, da die kassenärztliche
Vereinigung nach einem Modus abrechnet, der der Kranken
hausverwaltung in den Einzelheiten nicht zugänglich ist.
Bisher hat keine Auseinandersetzung über diesen Ver
gleichsbetrag zwischen der Verwaltung und dem Chefarzt
Dr. Rieger stattgefunden.
Der Anteil des Dr. Rieger an der Vergleichssumme
kann ebenfalls nur im Vergleichswege festgestellt werden.
Dr. Rieger schlägt vor, seinen Anteil an der Vergleichs
summe, der zwar nicht genau fixierbar sei, dem Grunde
nach aber bestehe, mit seinem Versorgungsbeitrag 1955
zu verrechnen. Die Leistungen des Dr. Rieger für diesen
Jahreszeitraum betragen etwa 8 000 DM, was einem runden
Viertel der Vergleichssumme entspricht. Nach überschlägi
gen Berechnungen dürften die im Vergleich enthaltenen For
derungen des Dr.Rieger noch etwas über diesem Betrag lie
gen, sodass der Vorschlag annehmbar erscheint, um diese
Angelegenheit einer endlichen Regelung zuzuführen.
Nach Beratung wird
beschlossen:
1) Den Abschluss eines Vergleichs mit Dr. Rieger zu ge
nehmigen, daß er zur Abgeltung' seiner Forderungen aus
Arzthonorar für die Zeit vom 1.7.51 - 30.6.1953 einen
Betrag erhält in Höhe des Betrages, den er aus der
Änderung seines Arztvertrags vom 9 • 5.1956 für das
Rechnungsjahr 1955 (1.4.55 - 31.3.1956) nachzuentrich
ten hat.
2) Beide Beträge sind als überplanmässigeEinnahme bezw.
ausserplanmässige Ausgabe im Sachbuch des ordentlichen
Haushalts des Rechnungsjahres 1955 zu verrechnen.