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§ 30
Aufwendimgsentschädigung an den Kreisbeauftraglgn
für Naturschutz und Landschaftspflege«
Im Kreis Biberach nimmt die Aufgaben eines Kreis
beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege Ober
studiendirektor Wenk wahr. Oberstudiendirektor Wenk wird
vom Landratsamt des.öfteren als Sachverständiger in Natur
schutz und Landschaftsangelegenheiten hinzugezogen. Er hat
bis jetzt seine laufend anfallenden Unkosten nur zum kleine
ren Teil von der Bezirksstelle für Naturschutz und Land
schaftspflege ersetzt erhalten. Es erscheint nun angebracht,
ihm für seine Tätigkeit als Kreisbeauftragter eine angemes
sene Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Die Bezirksstelle
für Naturschutz und Landschaftspflege hat in einem Rundschrei
ben vom 9• April 1956 festgestellt, daß solche Aufwandsent
schädigungen in Höhe von 30 DM monatlich sehr wünschenswert
seien und einzelne Kreise diese Entschädigung auch gewähren.
Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, daß OberStudiendirektor
Wenk auf diesem Gebiete recht rührig ist und daß man auf seine
Tätigkeit weder verzichten kann noch verzichten will.
Es wird
beschlossen:
An OberStudiendirektor Wenk mit Wirkung ab 1. Mai 1956 bis
auf weiteres eine monatliche Aufwandsentschädigung von
30 DM zur Abgeltung seiner Unkosten, die er als Kreisbeauf
tragter für Naturschutz und Landschaftspflege hat, als frei
willige Zuwendung des Kreises auszuzahlen.
§ 31
Resolution über die Straßenverhältnisse im Kreis.
Im Kreisrat wird davon Kenntnis genommen, daß 7 Bür
germeister des Kreises eine Resolution über die Straßen
verhältnisse im Kreis gefertigt haben. Diese Resolution
ist auch dem Landratsamt zugeleitet worden mit der Bitte,
durch einen Kreistagsbeschluss diese Resolution zu unter
stützen. Hauptgegenstand der Resolution ist die Landstraße
I. Ordnung Nr. 266, die in einem ungenügenden Zustand ist.
Der Kreisrat nimmt hiervon Kenntnis und pflichtet
der Auffassung bei, im Kreistag eine
entsprechende Entschliessung herbeizuführen,
die in einer der nächsten Sitzungen vorbereitet werden soll.