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§ 32
Durchführung der staatlichen Rechnungsprüfung«
Die untere Verwaltungsbehörde beim landratsamt ist
auch für die Rechnungsprüfung der Gemeinden zuständig. Die
se Rechnungsprüfungstätigkeit ist einem qualifizierten ge
prüften Verwaltungs beamten vorbehalten. Die persönlichen
Kosten gehen somit zu Lasten des Landes und nicht des Land
kreises. Wegen Personalsohwierigkeiten ist aber das Land
dazu übergegangen, der Rechnungsprüfungsstelle beim Land
ratsamt den früheren Bürgermeister von Reinstetten im Werk
vertragsverhältnis beizugeben. Die hiefür entstehenden Kosten
sind vom Land bis 31.3.1956 bezahlt worden. Mit Inkrafttreten
der neuen LandkreisOrdnung hat das Land die Bezahlung ein
gestellt mit der Begründung, daß nunmehr für diese Kosten der
Landkreis aufzukommen habe, weil es sich nicht um Dienstbe
züge für einen Beamten handelt. Dieser Auffassung des Landes
ist die Kreisverwaltung entgegengetreten, da es nicht Auf
gabe des Landkreises sein kann, fehlende Beamtenstellen mit
Angestellten auf Kosten des Landkreises zu ersetzen, während
das Land Personalkosten für Beamte einspart. Das Regierungs
präsidium anerkennt die Auffassung des Landratsamts bis
jetzt nicht. Die Verwaltung bittet deshalb um Stellungnahme
des Kreisrats.
Nach Beratung wird
beschlossen,
die Kosten für die Besetzung der Rechnungsprüfungsstelle an
stelle von Beamten abzulehnen, da der Landkreis keine Veran
lassung hat, solche Prüfungskosten zu übernehmen.