Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 32 
Durchführung der staatlichen Rechnungsprüfung« 
Die untere Verwaltungsbehörde beim landratsamt ist 
auch für die Rechnungsprüfung der Gemeinden zuständig. Die 
se Rechnungsprüfungstätigkeit ist einem qualifizierten ge 
prüften Verwaltungs beamten vorbehalten. Die persönlichen 
Kosten gehen somit zu Lasten des Landes und nicht des Land 
kreises. Wegen Personalsohwierigkeiten ist aber das Land 
dazu übergegangen, der Rechnungsprüfungsstelle beim Land 
ratsamt den früheren Bürgermeister von Reinstetten im Werk 
vertragsverhältnis beizugeben. Die hiefür entstehenden Kosten 
sind vom Land bis 31.3.1956 bezahlt worden. Mit Inkrafttreten 
der neuen LandkreisOrdnung hat das Land die Bezahlung ein 
gestellt mit der Begründung, daß nunmehr für diese Kosten der 
Landkreis aufzukommen habe, weil es sich nicht um Dienstbe 
züge für einen Beamten handelt. Dieser Auffassung des Landes 
ist die Kreisverwaltung entgegengetreten, da es nicht Auf 
gabe des Landkreises sein kann, fehlende Beamtenstellen mit 
Angestellten auf Kosten des Landkreises zu ersetzen, während 
das Land Personalkosten für Beamte einspart. Das Regierungs 
präsidium anerkennt die Auffassung des Landratsamts bis 
jetzt nicht. Die Verwaltung bittet deshalb um Stellungnahme 
des Kreisrats. 
Nach Beratung wird 
beschlossen, 
die Kosten für die Besetzung der Rechnungsprüfungsstelle an 
stelle von Beamten abzulehnen, da der Landkreis keine Veran 
lassung hat, solche Prüfungskosten zu übernehmen.
	        
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