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§ 33
Änderung der Kreisgrenze durch die Flurbereinigung in
Wattenweiler.
Das Flurbereinigungsamt Ravensburg teilt mit, daß
anlässlich der Umlegung Wattenweiler/Gemeinde Michelwin-
naden eine Änderung der Gemeindegrenzen Mi eheIwinnanden,
Winterstettendorf und Winterstettenstadt und damit der
Kreisgrenze von Biberach im unbewohnten Gemeindegebiet
notwendig geworden ist. Die Gemeinde Winterstettenstadt
hat dabei einen Flächenverlust von 24,23 ar, die Gemeinde
Winterstettendorf einen Flächengewinn von 9,32 ar, sodaß
für den Kreis Biberach ein Flächenverlust von 14,93 ar
eintritt.
Die Änderung der Kreisgrenze bedarf nach § 36 Abs.2
des Flurbereinigungsgesetzes vom 14.3.1953 der Zustimmung
der betroffenen Gebietskörperschaft, zuständig ist nach § 15
Ziffer 5 der Kreistag.
Nach Beratung wird
beschlossen:
An den Kreistag den Antrag zu stellen, der Kreisgrenzän
derung bei Winterstettenstadt und Winterstettendorf zuzu
stimmen unter Verzicht auf einen Steuerausgleich.
§ 34
Vorlage von Niederschriften.
Die Niederschrift über die Beratungen des Kreistags
am 18.2.1956 und 7.4.1956 sowie die Niederschrift über die
Beratungen des Kreisrats am 24.3.1956 werden bekanntgegeben
und anerkannt.