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Nach Beratung wird vorbehältlich der Genehmigung
des Gesamtprojekts in der Sitzung des Kreistags am
26. Hai 1956 einstimmig
' beschlossen;
1) die Verwaltung zu beauftragen, alsbald nach Genehmigung
des Projekts eine Ausschreibung und Einholung von Ange
boten über den Abbruch der derzeitigen Wirtschaftsein
richtungen vorzunehmen;
2) die Beschaffung einer kleinen Haushaltswäschereimaschi
ne zu genehmigen;
3) die Ermächtigung zur Reinigung der Großwäsche in den
Wäschereibetrieben in Biberach nach näherer Regelung
durch die Verwaltung zu erteilen;
4) die Verwaltung zu beauftragen, die entsprechenden Maß
nahmen einzuleiten, die zur sofortigen Neuerstellung
des Schweinestalles notwendig sind;
5) die Verwaltung zu ermächtigen, wegen der Beschaffung
der Einrichtungen mit Fachberatungsfirmen zu verhandeln
und etwaige unabwendbare Ausgaben für die Beratung zu
genehmigen.
§ 5
Abschluss eines Architektenvertrages mit Architekt Gaupp,
Im Falle der Genehmigung der Erstellung eines Wirt
schafts- und Personalgebäudes für das Kreiskrankenhaus Bi
berach durch den Kreistag und eine Auftragserteilung an
einen Architekten, ist der unverzügliche Abschluss eines
Architektenvertrags notwendig. Der von der Verwaltung aus
gearbeitete Entwurf wird dem Kreisrat im Wortlaut bekannt-
gegeben. Der Architektenvertragsentwurf ist auch mit Archi
tekt Gaupp abgesprochen und hat dessen grundsätzliche Zu
stimmung mit Ausnahme der endgültigen Festlegung eines
Nachlasses gefunden. In dem Entwurf sind die Gesichtspunkte,
die für einen öffentlichen Auftraggeber bedeutsam sind und
die auch bei den Erfahrungen anlässlich der Erweiterung
des Kreiskrankenhauses Biberach gemacht wurden, berücksich
tigt worden. Im ganzen betrachtet kann der Entwurf, der im
übrigen nur im Zusammenhang mit den Grundstücksverhand
lungen mit Architekt Gaupp (vergleiche § 4 dieser Nieder
schrift) betrachtet werden kann, als günstig bezeichnet
werden, was von den Kreisräten übereinstimmend festge
stellt wird.