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Der Entwurf sieht eine Gebührenabrechnung nach
Bauklasse III vor, abgerechnet wird, im Grundsatz nach
Kostenanschlagssumme, wobei Besonderheiten jedoch zu be
rücksichtigen sind. Die Nebenleistungen sollen durch die
Leistungen der Verwaltung einschl. der Fachberatung des
Architekten SchimmelSchmidt abgegolten sein. Die Verwal
tung hat ausserdem mit Gaupp einen Nachlaß von 5 % des
Honorars ausgehandelt; sie ist aber der Meinung, daß
Gaupp vom Kreisrat zu einem Nachlaß bis maximal 10 %
bewegt werden kann.
Die Auswahl der Unternehmer und die Vergebung von
Leistungen ist dem Bauherrn vorbehalten, dessen Entschei
dungen vom Architekten vollzogen werden. Die Verwaltung
würde es für zweckmässig halten, die Auswahl der Unter
nehmer (z.B. auch Statiker) und die Abfassung der Leistungs
verzeichnisse ihrer Zuständigkeit zu überlassen und nur die
Vergebungen selbst dem Kreisrat vorzubehalten. Diese Ab
grenzung wird einmütig gebilligt.
Die Architekten Gaupp sen. und jun. werden zu
einer Aussprache über den Architektenvertrag zugezogen.
Gaupp erklärt zu § 4 des Architektenvertrags, daß er den
dort zitierten § 55 GOA. eingehend ausgelegt wissen wolle.
Beispielsweise können seiner Auffassung nach die Kosten für
Fachberatung, Lagepläne, die Bauaussteckung oder für Inse
rate nicht zu Lasten des Architekten gehen. Dieser Auffassung
wird seitens der Verwaltung und auch des Kreisrats beigetre
ten. Die üblicherweise durch den Bauherrn bereitgestellten
Unterlagen sollen auch in diesem Fall dem Architekten bereit
gestellt werden; die Bestimmung soll sinngemäß den sogenann
ten Auslagenersatz betreffen.
Eine längere und eingehende Aussprache ergibt sich
über den Nachlaß auf das Architektenhonorar. Zunächst ver
tritt der Kreisrat die Auffassung, daß ein Nachlaß von 10 A
zumutbar sei. Die gesamte Angelegenheit wird im Zusammen
hang mit dem zur Entscheidung heranstehenden Grunderwerb er
örtert. Schliesslich kommt ein Vermittlungsvorschlag des
stellvertretenden Kreisrats Frommer zur Annahme durch den
Kreisrat und die Architekten Gaupp über einen Nachlaß von
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Architekt Gaupp versichert abschliessend, daß er
den Architektenvertrag in der vorliegenden Fassung unter
zeichnen werde. Nach Abschluß der Beratung wird einstimmig
beschlossen ,
den von der Verwaltung vorgetragenen Entwurf eines Archi
tektenvertrages vorbehältlich der Genehmigung des Gesamt
projekts durch den Kreistag zu genehmigen und die Ver
waltung zur Unterzeichnung zu ermächtigen.