Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 4 
Erwerb eines Grundstücks für das Kreiskrankenhaus 
Biberach. 
In der Kreisratssitzung vom 17.12.1955 wurde schon da 
rüber beraten, ob das im Eigentum des Architekten Gaupp 
befindliche und unmittelbar an das Kreiskrankenhaus 
Biberach angrenzende Grundstück vom Landkreisferworben wer 
den soll. Das Grundstück wird zwar im Augenblick nicht so 
fort benötigt; es grenzt aber unmittelbar an das Gelände 
des Kreiskrankenhauses an und befindet sich nur wenige 
Meter von der Ostseite des Neubaues entfernt. Gaupp hat 
sich bereit erklärt, dieses Grundstück an den Kranken 
hausträger zu veräussern, falls er einen entsprechenden 
Bauauftrag erhält. Die Verwaltung wurde seinerzeit be 
auftragt, mit Gaupp in entsprechende Verhandlungen ein 
zutreten. 
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen. Die an sich 
unerwünschte Koppelung hinsichtlich der Erteilung eines 
Architektenauftrages und des Grunderwerbs war nicht zu 
umgehen. Es ist auch aus der Schau des Architekten und 
Grundstückseigentümers Gaupp verständlich, daß er sein 
eigenes Baugelände nur unter dem Vorbehalt der soforti 
gen Bebauung und eines Bauauftrags auch an Private- ver- 
äussert hätte. Nach den bis jetzt mit Architekt Gaupp ge 
machten Erfahrungen ist damit zu rechnen, daß der an ihn 
vorgesehene Bauauftrag anlässlich der Erstellung des 
Wirtschafts- und Personalgebäudes für das Kreiskranken 
haus Biberach in guten Händen liegt. Die einmalige sich 
bietende Gelegenheit, auf diesem Wege ein sehr wichtiges, 
unmittelbar an das Gelände des Kreiskrankenhauses 
Biberach angrenzende Gelände zu erwerben, sollte nach 
Auffassung der Verwaltung unter allen Umständen genützt 
werden. Gaupp fordert für dieses rund Z 000 qm große Ge 
lände, das in baureifem Zustand ist, einen Kaufpreis von 
15 DM je qm. In den längeren Verhandlungen hierüber konnte 
eine weitere Senkung des Kaufpreises durch die Verwaltung 
nicht mehr erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist zu 
erwähnen, daß Gaupp aber Entgegenkommen hinsichtlich des 
Architektenvertrages gezeigt hat. Es darf festgestellt 
werden, daß dieser Vertrag sehr günstig ist. Bei jedem 
anderen Architekten hätte an Stelle der Bauklasse III 
wohl Bauklasse IV zuzüglich Nebenkosten und ohne Nach 
laß bezahlt werden müssen. Die unnachgiebige Haltung des 
Architekten Gaupp in der Kaufpreisfrage und seine nach 
giebigere Einstellung im Architektenhonorar dürfte in 
steuerrechtlichen Motiven begründet sein. 
Die Angelegenheit wird teilweise im Beisein der Archi 
tekten Gaupp beraten, wobei aber gewährleistet ist, daß 
sich sowohl der Kreisrat als auch die Architekten mit 
unter getrennt beraten konnten.
	        
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