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§ 4
Erwerb eines Grundstücks für das Kreiskrankenhaus
Biberach.
In der Kreisratssitzung vom 17.12.1955 wurde schon da
rüber beraten, ob das im Eigentum des Architekten Gaupp
befindliche und unmittelbar an das Kreiskrankenhaus
Biberach angrenzende Grundstück vom Landkreisferworben wer
den soll. Das Grundstück wird zwar im Augenblick nicht so
fort benötigt; es grenzt aber unmittelbar an das Gelände
des Kreiskrankenhauses an und befindet sich nur wenige
Meter von der Ostseite des Neubaues entfernt. Gaupp hat
sich bereit erklärt, dieses Grundstück an den Kranken
hausträger zu veräussern, falls er einen entsprechenden
Bauauftrag erhält. Die Verwaltung wurde seinerzeit be
auftragt, mit Gaupp in entsprechende Verhandlungen ein
zutreten.
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen. Die an sich
unerwünschte Koppelung hinsichtlich der Erteilung eines
Architektenauftrages und des Grunderwerbs war nicht zu
umgehen. Es ist auch aus der Schau des Architekten und
Grundstückseigentümers Gaupp verständlich, daß er sein
eigenes Baugelände nur unter dem Vorbehalt der soforti
gen Bebauung und eines Bauauftrags auch an Private- ver-
äussert hätte. Nach den bis jetzt mit Architekt Gaupp ge
machten Erfahrungen ist damit zu rechnen, daß der an ihn
vorgesehene Bauauftrag anlässlich der Erstellung des
Wirtschafts- und Personalgebäudes für das Kreiskranken
haus Biberach in guten Händen liegt. Die einmalige sich
bietende Gelegenheit, auf diesem Wege ein sehr wichtiges,
unmittelbar an das Gelände des Kreiskrankenhauses
Biberach angrenzende Gelände zu erwerben, sollte nach
Auffassung der Verwaltung unter allen Umständen genützt
werden. Gaupp fordert für dieses rund Z 000 qm große Ge
lände, das in baureifem Zustand ist, einen Kaufpreis von
15 DM je qm. In den längeren Verhandlungen hierüber konnte
eine weitere Senkung des Kaufpreises durch die Verwaltung
nicht mehr erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, daß Gaupp aber Entgegenkommen hinsichtlich des
Architektenvertrages gezeigt hat. Es darf festgestellt
werden, daß dieser Vertrag sehr günstig ist. Bei jedem
anderen Architekten hätte an Stelle der Bauklasse III
wohl Bauklasse IV zuzüglich Nebenkosten und ohne Nach
laß bezahlt werden müssen. Die unnachgiebige Haltung des
Architekten Gaupp in der Kaufpreisfrage und seine nach
giebigere Einstellung im Architektenhonorar dürfte in
steuerrechtlichen Motiven begründet sein.
Die Angelegenheit wird teilweise im Beisein der Archi
tekten Gaupp beraten, wobei aber gewährleistet ist, daß
sich sowohl der Kreisrat als auch die Architekten mit
unter getrennt beraten konnten.