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Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden für den
Kreisrat.
Nadh § 27 Absatz 2 der neuen Landkreisordnung hat
der Kreisrat aus seiner Mitte einen oder mehrere stell
vertretende Vorsitzende zu wählen. Seither war stellver
tretender Vorsitzender im Kreisrat kraft Gesetz der all
gemeine Vertreter des Landrats, was jetzt nach der neuen
LandkreisOrdnung nicht mehr zulässig ist.
Nach kurzer Beratung wird
beschlossen,
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Landrats im Kreis
rat Bürgermeister Leger, Biberach, zu wählen. Auf die
Wahl weiterer Stellvertreter wird verzichtet.
§ 6
Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden für den
” Kreistag.
Nach der neuen Landkreisordnung sind 1.oder meh
rere stellvertretende Vorsitzende für den Kreistag aus der
Mitte des Kreistags zu wählen. Seither war nur 1 Stell
vertreter in der Person des Kreisverordneten Bürgermeister
Leger bestimmt.
Nach kurzer Beratung wird einstimmig
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auch weiterhin
im Kreistag nur einen Stellvertreter zu bestimmen. Dieser
Stellvertreter soll wie seither der Kreisverordnete Leger,
Bürgermeister in Biberach, sein.