Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden für den 
Kreisrat. 
Nadh § 27 Absatz 2 der neuen Landkreisordnung hat 
der Kreisrat aus seiner Mitte einen oder mehrere stell 
vertretende Vorsitzende zu wählen. Seither war stellver 
tretender Vorsitzender im Kreisrat kraft Gesetz der all 
gemeine Vertreter des Landrats, was jetzt nach der neuen 
LandkreisOrdnung nicht mehr zulässig ist. 
Nach kurzer Beratung wird 
beschlossen, 
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Landrats im Kreis 
rat Bürgermeister Leger, Biberach, zu wählen. Auf die 
Wahl weiterer Stellvertreter wird verzichtet. 
§ 6 
Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden für den 
” Kreistag. 
Nach der neuen Landkreisordnung sind 1.oder meh 
rere stellvertretende Vorsitzende für den Kreistag aus der 
Mitte des Kreistags zu wählen. Seither war nur 1 Stell 
vertreter in der Person des Kreisverordneten Bürgermeister 
Leger bestimmt. 
Nach kurzer Beratung wird einstimmig 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, auch weiterhin 
im Kreistag nur einen Stellvertreter zu bestimmen. Dieser 
Stellvertreter soll wie seither der Kreisverordnete Leger, 
Bürgermeister in Biberach, sein.
	        
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