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§ 7
Teilgeschäftsordnimg über Personalangelegenheiten,
Bewirtschaftimgs-rmd Anordnmigsbefugnisse.
Die neue LandkreisOrdnung brachte eine Änderung des
materiellen Rechts auf dem Gebiete der Personalangelegen
heiten und der Bewirtschaftungs-und Anordnungsbefugnisse.
Die Satzung über die Zuständigkeit nach der KreisOrdnung
vom 8.6.1955 und der Kreisratsbeschluß vom 16.4.1955 über
die Übertragung von Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung
von Haushaltsmitteln und die Erteilung von Annahme-uyd
AusZahlungsanordnungen sind daher gesetzlich überholt
und nicht mehr anzuwenden. Eine ähnliche Regelung in
der gesetzlich vorgeschriebenen Form ist aber zur prak
tischen Abwicklung des Geschäftsablaufs unumgänglich
notwendig.
Es ist von der Verwaltung an sich vorgesehen, zu ge
gebener Zeit eine Gesamtgeschäftsordnung auszuarbeiten.
Hiefür steht aber im Augenblick die erforderliche Zeit
noch nicht zur Verfügung. Es soll auch eine diesbezüg
liche Mustergeschäftsordnung abgewartet werden. Es wur
den deshalb zunächst nur Gegenstände in den Entwurf der
Teilgeschäftsordnung aufgenommen, auf deren Vorhanden
sein man wegen des Geschäftsablaufs nicht verzichten
kann.
Der Entwurf der Teilgeschäftsordnung wird im Wortlaut
bekanntgegeben und den Kreisräten ausgehändigt. Kreisrat
Dobler weist darauf hin, daß die vorgesehene allgemeine
Ermächtigung des Kreisrats an den Landrat eine Vertrauens
sache sei, die man nur in Verbindung mit der Person des
Landrats sehen könne. Der Vorsitzende weist darauf hin,
daß der Kreisrat jederzeit die Möglichkeit habe, diese
Teilgeschäftsordnung aus gegebenem Anlaß zu ändern. Es
wird einstimmig
beschlossen,
folgende Teilgeschäftsordnung zu erlassen:
Beschluß des Kreisrats vom ig.Mai 1956
über eine Teilgeschäftsordnung zu Personalangelegenhei-
ten und die Bewirtschaftungsbefugnis auf' Grün d nFon
Abs.2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 der Landkreisord-
nung vom 10.10.1955 Gesetzblatt Seite 207 "
Der Kreisrat überträgt sein Entscheidungsrecht in Per
sonalangelegenheiten uns! seine Zuständigkeit zur Bewirt
schaftung von Haushaltsmitteln gemäß § 57 Abs. 2 der Land
kreisordnung in folgendem Umfang auf den Landrat: