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§ 1
Personal angele gefeiten.
Dem Landrat wird die Zuständigkeit zur Anstellung und
Entlassung von Angestellten der Tarifgruppen VII - X und
von Arbeitern im Rahmen der Stellenpläne übertragen.
§ 2
Bewirtschaftungsbefugnisse.
Der Kreisrat überträgt seine Zuständigkeit zur Bewirt
schaftung von Haushaltsmitteln in folgendem Umfang auf
den Landrat:
I. Personalangelegenheiten (persönliche Ausgaben aller
Verwaltungszweige nach dem Sammelnachweis):
1) Bewilligung von Umzugskostenvergütungen, Trennungs
entschädigungen und Beihilfen, sowie die Gewährung
von Abfindungen an weibliche Beamte und Angestellte
im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien.
2) Festsetzung der Dienst- und Beschäftigungszeiten
der Angestellten und Arbeiter.
3) Berechnung und Festsetzung der Lohn-und Gehaltsbe
züge der Beamten, Angestellten und Arbeiter.
4) Bewilligung außerordentlichen Urlaubs.
5) Entscheidung über persönliche Angelegenheiten lau
fender Art einschl. Beschäftigung von vorübergehen
den Stellvertretungen und Gewährung von Lohn-und Ge
haltsvorschüssen.
IIt In der allgemeinen Verwaltung (einschl. Geschäftsauf
wand der GesamtVerwaltung):
1) Vergebung der laufenden Arbeiten und Lieferungen
einschl. der Anschaffung beweglicher Einrichtungen,
sowie bei Neubauten, Ausbauten oder Umbauten bis zu
5 000 DM im Einzelfall; ,
2) Miete oder Pacht von Grundstücken und Räumen mit
einem jährlichen’ Aufwand bs.zu Z 000 DM;
3) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit
einem jährlichen Ertrag bis zu 3 000 DM;
4) Verkauf von Erzeugnissen und beweglichen Sachen im
Wert bis zu 3 000 DM bei freihändigem Verkauf; unbe
grenzt bei Aufstreich;
5) Erhebung der durch Gesetz, Satzung oder Beschluß
festgesetzten Umlagen, Beiträge, Benützungs-und
Verwaltungsgebühren, sowie der öffentlich- oder
privatrechtlichen Entgelte für Leistungen des
Landkreises;
6) Leistung der durch Gesetz, Satzung, Beschluß oder
andere rechtsverbindliche Festsetzung begründeten
Ausgaben;