Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 1 
Personal angele gefeiten. 
Dem Landrat wird die Zuständigkeit zur Anstellung und 
Entlassung von Angestellten der Tarifgruppen VII - X und 
von Arbeitern im Rahmen der Stellenpläne übertragen. 
§ 2 
Bewirtschaftungsbefugnisse. 
Der Kreisrat überträgt seine Zuständigkeit zur Bewirt 
schaftung von Haushaltsmitteln in folgendem Umfang auf 
den Landrat: 
I. Personalangelegenheiten (persönliche Ausgaben aller 
Verwaltungszweige nach dem Sammelnachweis): 
1) Bewilligung von Umzugskostenvergütungen, Trennungs 
entschädigungen und Beihilfen, sowie die Gewährung 
von Abfindungen an weibliche Beamte und Angestellte 
im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien. 
2) Festsetzung der Dienst- und Beschäftigungszeiten 
der Angestellten und Arbeiter. 
3) Berechnung und Festsetzung der Lohn-und Gehaltsbe 
züge der Beamten, Angestellten und Arbeiter. 
4) Bewilligung außerordentlichen Urlaubs. 
5) Entscheidung über persönliche Angelegenheiten lau 
fender Art einschl. Beschäftigung von vorübergehen 
den Stellvertretungen und Gewährung von Lohn-und Ge 
haltsvorschüssen. 
IIt In der allgemeinen Verwaltung (einschl. Geschäftsauf 
wand der GesamtVerwaltung): 
1) Vergebung der laufenden Arbeiten und Lieferungen 
einschl. der Anschaffung beweglicher Einrichtungen, 
sowie bei Neubauten, Ausbauten oder Umbauten bis zu 
5 000 DM im Einzelfall; , 
2) Miete oder Pacht von Grundstücken und Räumen mit 
einem jährlichen’ Aufwand bs.zu Z 000 DM; 
3) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit 
einem jährlichen Ertrag bis zu 3 000 DM; 
4) Verkauf von Erzeugnissen und beweglichen Sachen im 
Wert bis zu 3 000 DM bei freihändigem Verkauf; unbe 
grenzt bei Aufstreich; 
5) Erhebung der durch Gesetz, Satzung oder Beschluß 
festgesetzten Umlagen, Beiträge, Benützungs-und 
Verwaltungsgebühren, sowie der öffentlich- oder 
privatrechtlichen Entgelte für Leistungen des 
Landkreises; 
6) Leistung der durch Gesetz, Satzung, Beschluß oder 
andere rechtsverbindliche Festsetzung begründeten 
Ausgaben;
	        
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