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7) Stundimg von. Forderungen, bis 1 000 DM;
8) Vereinbarung fortlaufender Ratenzahlungen von
Schuldnern;
9) Erlass und Niederschlagung von Forderungen im
Betrag bis 500 DM im Einzelfall;
10) Sonstige sächliche Verwaltungsausgaben und
-Einnahmen für sämtliche Verwaltungszweige wie
in Ziffer 1.
III. Jm Betrieb der Kreiskrankenhäuser:
Einnahmen und Ausgaben außerhalb der laufenden
Betriebsführung im Einzelfall bis zu 10 000 DM;
innerhalb der laufenden Betriebsführung im vollen
Umfang.
IV. Unterhaltung der Landstraßen II.Ordnung u.Brücken:
Die Bewirtschaftungsbefugnis hierüber obliegt
dem Landrat, soweit nicht nach den sonderrechtlichen
Bestimmungen der Leiter des Straßenbauamts zuständig
ist. Bei Neu- und Umbauten gilt Abschnitt II Ziff.l.
V. Fürsorgewesen und Jugendhilfe:
Entscheidung in allen Einzelfällen der Fürsorge,
Jugendhilfe und AmtsVormundschäften.
VI. .7 ei sung s auf gab en:
Die 'Bewirtschaftungsbefugnis ist in der Zustän
digkeit des Landrats nach § 57 Abs.3 LKrO. enthalten.
§ 5
Diese Teilgeschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft. Die gesetzlich überholte Satzung über die Zu
ständigkeiten nach der Kreisordnung vom 8.6.1955 und der
Kreisratsbeschluß vom 16.4.1955 über die Übertragung von
Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
und die Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen
sind nicht mehr anzuwenden.