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§ S
Teilgeschäftsordnung für die Beratungen des Kreisrats.
Die neue LandkreisOrdnung sieht vor, daß das interne
Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben des Kreisrats,
insbesondere der Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäfts
ordnung geregelt wird. Diese Geschäftsordnung muß sich da
bei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten. Alle
für die Geschäftsordnung des Kreisrats vorgesehenen Ange
legenheiten können im Augenblick aus Zeitmangel noch nicht
zusammengefasst werden. Einige nicht zurückstellbare Ange
legenheiten sollten aber sofort in einer Teilgeschäftsord
nung geregelt werden. Es ist vorgesehen, zu gegebener Zeit
e in§ MWchäf t s Ordnung zu erlassen. Hie für wird auch noch
eine Mustersatzung erwartet.
Der Entwurf einer Teilgeschäftsordnung für die Be
ratungen.des Kreisrats wird im Wortlaut bekanntgegeben und
den Kreisräten ausgehändigt. Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen,
folgende Teilgeschäftsordnung für die Beratungen des Kreis
rats zu erlassen:
* § 1
Einberufung.
e
(1) Die Sitzungen des Kreisrats sollen in der Regel min
destens 1 Woche vor dem Verhandlungstage einberufen
. werden.
(2) Kreisräte, die an der Teilnahme verhindert sind, müs
sen unverzüglich ihre Stellvertreter mit der Teil
nahme unter Übergabe der Tagesordnung beauftragen.
Gleichzeitig ist der Landrat von der Verhinderung
unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
§ 2
Bekanntgabe der öffentlichen Sitzung.
Die Bekanntgabe der Öffentlichen Sitzung im Sinne des § Z0
LKrO. erfolgt durch mindestens Z-tägigen Anschlag an der
Verkündungstafel des Landratsamts.