Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ S 
Teilgeschäftsordnung für die Beratungen des Kreisrats. 
Die neue LandkreisOrdnung sieht vor, daß das interne 
Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben des Kreisrats, 
insbesondere der Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäfts 
ordnung geregelt wird. Diese Geschäftsordnung muß sich da 
bei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten. Alle 
für die Geschäftsordnung des Kreisrats vorgesehenen Ange 
legenheiten können im Augenblick aus Zeitmangel noch nicht 
zusammengefasst werden. Einige nicht zurückstellbare Ange 
legenheiten sollten aber sofort in einer Teilgeschäftsord 
nung geregelt werden. Es ist vorgesehen, zu gegebener Zeit 
e in§ MWchäf t s Ordnung zu erlassen. Hie für wird auch noch 
eine Mustersatzung erwartet. 
Der Entwurf einer Teilgeschäftsordnung für die Be 
ratungen.des Kreisrats wird im Wortlaut bekanntgegeben und 
den Kreisräten ausgehändigt. Nach Beratung wird einstimmig 
beschlossen, 
folgende Teilgeschäftsordnung für die Beratungen des Kreis 
rats zu erlassen: 
* § 1 
Einberufung. 
e 
(1) Die Sitzungen des Kreisrats sollen in der Regel min 
destens 1 Woche vor dem Verhandlungstage einberufen 
. werden. 
(2) Kreisräte, die an der Teilnahme verhindert sind, müs 
sen unverzüglich ihre Stellvertreter mit der Teil 
nahme unter Übergabe der Tagesordnung beauftragen. 
Gleichzeitig ist der Landrat von der Verhinderung 
unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. 
§ 2 
Bekanntgabe der öffentlichen Sitzung. 
Die Bekanntgabe der Öffentlichen Sitzung im Sinne des § Z0 
LKrO. erfolgt durch mindestens Z-tägigen Anschlag an der 
Verkündungstafel des Landratsamts.
	        
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