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§ 7
Pausch ali e rung
der Krie^sfolgenhilfe.
„ Es • ird auf den Deckungsvermerk in ITachtragshaushalts-
plan "bezüglich der Kriegsfolgenhilfe Bezug genommen. Dazu wird
./eiter .ausgeführt, daß die Kriegsfolgenhilfe von Bund im wesent
lichen Teil ab 1.4.1955 pauschaliert wurde. Unter die Pauscha
lierung fallen auch die' im Psychiatrischen Landeskrankenhaus
Schussenried untergebrachten Südtiroler. Es handelt sich um 71
Fürsorgefälle.
Bezüglich der Pauschalierung der Kosten für diese Süd
tiroler ergibt sich im Kreis Biberach eine Besonderheit. Die
Pauschale für diese Südtiroler errechnet sich nach dem Aufwand
im Referenzzeitraum (vom 1.7.53 bis 30.6.54). Die Anfangspau
schale beträgt rund 120 000 DM, die sich von Jahr zu Jahr vermin
dert bis auf 0 DM im Jahre 1969• Der Pauschale steht ein Brutto-
aufwand für 71 Fälle von rund 142 000 DM gegenüber. Diese Gegen
überstellung wird aber wesentlich beeinflusst durch die vom Aus
gleichsamt für diesen Personenkreis verbilligten Lastenausgleichs
leistungen, die seit dem 1.4.1955 als laufende Zahlungen und für
die Zeit vor dem 1.4.1955 in Form einer einmaligen Nachzahlung ge
tätigt werden. Zwar erhalten nicht alle in Schussenried unterge
brachten Südtiroler Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Die überwiegende Zahl der Fälle wird aber erfasst. Diese LAG-
Leistungen betragen in der Regel im Monat 120 DM. Durch die. Be
rechnung der Pauschale nach dem Aufwand im Referenzzeitraum ohne
Berücksichtigung der zwischenzeitlich verwilligten LAG-Leistungen
■ergeben sich in diesem Teil der pauschalierten Kriegsfolgenhilfe
im Bereich des Kreisverbände Biberach in den ersten Jahren erheb
liche Überschüsse.
An Hand des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Ver
waltung darüber Berechnungen angestellt, ob man deshalb die Für
sorge .für die im Psychiatrischen Landeskrankenhaus Schussenried
untergebrachten Südtiroler nicht in das eigene Risiko und in die
eigene Zuständigkeit übernehmen soll anstatt einer Abgabe voraus
sichtlich an den Landesfürsorgeverband. Dabei soll nicht etwa
eine Gesetzesvorschrift umgangen werden; die derzeitige Rechts
lage erlaubt vielmehr nach Auffassung der Verwaltung eine Erle
digung auch solcher Fürsorgefälle in eigener Zuständigkeit.
Dem Kreisrat werden einzelne Berechnungsbeispiele vorge
tragen. Dabei wird insbesondere auf die Unterschiede bei einer
Übernahme aller Fälle oder nur der Fälle, für die LAG-Leistungen
gewährt werden, hingewiesen.
Die Verwaltung wünscht heute keine endgültige Entscheidung
über die Übernähme dieser Fürsorgefälle in Eigenzuständigkeit;
sie beantragt aber eine Ermächtigung, in de4 künftigen Verhand
lungen die Möglichkeit der eigenen "Zuständigkeit offen zu lassen.
In der Beratung spricht sich Mitglied Schilling gegen
eine Übernahme dieser Fürsorgefälle aus. Mitglied Harsch ver
weist uf das doch vorhandene verhältnismäßig große Risiko,