Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 7 
Pausch ali e rung 
der Krie^sfolgenhilfe. 
„ Es • ird auf den Deckungsvermerk in ITachtragshaushalts- 
plan "bezüglich der Kriegsfolgenhilfe Bezug genommen. Dazu wird 
./eiter .ausgeführt, daß die Kriegsfolgenhilfe von Bund im wesent 
lichen Teil ab 1.4.1955 pauschaliert wurde. Unter die Pauscha 
lierung fallen auch die' im Psychiatrischen Landeskrankenhaus 
Schussenried untergebrachten Südtiroler. Es handelt sich um 71 
Fürsorgefälle. 
Bezüglich der Pauschalierung der Kosten für diese Süd 
tiroler ergibt sich im Kreis Biberach eine Besonderheit. Die 
Pauschale für diese Südtiroler errechnet sich nach dem Aufwand 
im Referenzzeitraum (vom 1.7.53 bis 30.6.54). Die Anfangspau 
schale beträgt rund 120 000 DM, die sich von Jahr zu Jahr vermin 
dert bis auf 0 DM im Jahre 1969• Der Pauschale steht ein Brutto- 
aufwand für 71 Fälle von rund 142 000 DM gegenüber. Diese Gegen 
überstellung wird aber wesentlich beeinflusst durch die vom Aus 
gleichsamt für diesen Personenkreis verbilligten Lastenausgleichs 
leistungen, die seit dem 1.4.1955 als laufende Zahlungen und für 
die Zeit vor dem 1.4.1955 in Form einer einmaligen Nachzahlung ge 
tätigt werden. Zwar erhalten nicht alle in Schussenried unterge 
brachten Südtiroler Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. 
Die überwiegende Zahl der Fälle wird aber erfasst. Diese LAG- 
Leistungen betragen in der Regel im Monat 120 DM. Durch die. Be 
rechnung der Pauschale nach dem Aufwand im Referenzzeitraum ohne 
Berücksichtigung der zwischenzeitlich verwilligten LAG-Leistungen 
■ergeben sich in diesem Teil der pauschalierten Kriegsfolgenhilfe 
im Bereich des Kreisverbände Biberach in den ersten Jahren erheb 
liche Überschüsse. 
An Hand des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Ver 
waltung darüber Berechnungen angestellt, ob man deshalb die Für 
sorge .für die im Psychiatrischen Landeskrankenhaus Schussenried 
untergebrachten Südtiroler nicht in das eigene Risiko und in die 
eigene Zuständigkeit übernehmen soll anstatt einer Abgabe voraus 
sichtlich an den Landesfürsorgeverband. Dabei soll nicht etwa 
eine Gesetzesvorschrift umgangen werden; die derzeitige Rechts 
lage erlaubt vielmehr nach Auffassung der Verwaltung eine Erle 
digung auch solcher Fürsorgefälle in eigener Zuständigkeit. 
Dem Kreisrat werden einzelne Berechnungsbeispiele vorge 
tragen. Dabei wird insbesondere auf die Unterschiede bei einer 
Übernahme aller Fälle oder nur der Fälle, für die LAG-Leistungen 
gewährt werden, hingewiesen. 
Die Verwaltung wünscht heute keine endgültige Entscheidung 
über die Übernähme dieser Fürsorgefälle in Eigenzuständigkeit; 
sie beantragt aber eine Ermächtigung, in de4 künftigen Verhand 
lungen die Möglichkeit der eigenen "Zuständigkeit offen zu lassen. 
In der Beratung spricht sich Mitglied Schilling gegen 
eine Übernahme dieser Fürsorgefälle aus. Mitglied Harsch ver 
weist uf das doch vorhandene verhältnismäßig große Risiko,
	        
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