Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

16 
§ 3 
Beratende Mitwirkung im Kreisrat. 
(1) Die Zuziehung "beratender Teilnehmer an den Sitzungen 
wird dem Dandrat überlassen, sofern der Kreisrat 
nicht widerspricht. 
(2) Der geschäftsleitende Beamte der Kreisselbstverwaltung, 
zugleich Fachbeamter für das Finanzwesen, wird allge 
mein zu den Beratungen des Kreisrats zugezogen. 
§ 4 
Führung der Niederschrift. 
Für die Sitzungsniederschrift ist der geschäftsleitende 
Beamte der KreisSelbstverwaltung verantwortlich. Er kann 
mit Zustimmung des Kreisrats «einen besonderen Schriftfüh 
rer beiziehen; diese Zustimmung gilt allgemein erteilt für 
den ordentlichen Stellvertreter des geschäftsleitenden Be 
amten. Jm Bedarfsfall kann ausserdem auch eine Schreib 
kraft zugezogen werden. 
§ 5 
Niederschrift. 
(1) Für jede Sitzung ist eine in sich abgeschlossene 
Niederschrift zu führen, in der die Beratungsgegen 
stände fortlaufend zu paraphieren sind. 
(2) Die Niederschrift ist untergeteilt für öffentliche und 
nichtöffentliche Verhandlungsgegenstände zu führen. 
(3) Die Niederschrift ist in der folgenden<Sitzung zu ver 
lesen und über die Anerkennung Beschluß zu fassen; sie 
• ist sodann von 2 in der letzten Sitzung anwesend ge 
wesenen Kreisräten mitzuunterzeichnen, die jeweils in 
der Sitzung bestimmt werden. 
§ 6 
Einsichtnahme in die Niederschrift, 
(1) Die Niederschrift wird bei der Kreispflege verwahrt 
und kann von den wahlberechtigten Einwohnern nur dort 
eingesehen werden.' 
(2) Die Einsichtnahme kann nur unter der Aufsicht eines 
Beamten erfolgen. Die Niederschrift darf nicht ausgehän— 
digt werden. Die Einsichtnahme erfolgt durch Vorlesen. 
Die Aushändigung oder Selbstanfertigung von Niederschrifts— 
auszügen ist nur mit Zustimmung des Dandrats zulässig. 
(3) Der um Einsichtnahme Ersuchende kann auf eine bestimmte 
Zeit verwiesen werden, sofern die sofortige Einsicht 
nahme den Geschäftsgang der Verwaltung erheblich beein 
trächtigen würde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.