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§ 3
Beratende Mitwirkung im Kreisrat.
(1) Die Zuziehung "beratender Teilnehmer an den Sitzungen
wird dem Dandrat überlassen, sofern der Kreisrat
nicht widerspricht.
(2) Der geschäftsleitende Beamte der Kreisselbstverwaltung,
zugleich Fachbeamter für das Finanzwesen, wird allge
mein zu den Beratungen des Kreisrats zugezogen.
§ 4
Führung der Niederschrift.
Für die Sitzungsniederschrift ist der geschäftsleitende
Beamte der KreisSelbstverwaltung verantwortlich. Er kann
mit Zustimmung des Kreisrats «einen besonderen Schriftfüh
rer beiziehen; diese Zustimmung gilt allgemein erteilt für
den ordentlichen Stellvertreter des geschäftsleitenden Be
amten. Jm Bedarfsfall kann ausserdem auch eine Schreib
kraft zugezogen werden.
§ 5
Niederschrift.
(1) Für jede Sitzung ist eine in sich abgeschlossene
Niederschrift zu führen, in der die Beratungsgegen
stände fortlaufend zu paraphieren sind.
(2) Die Niederschrift ist untergeteilt für öffentliche und
nichtöffentliche Verhandlungsgegenstände zu führen.
(3) Die Niederschrift ist in der folgenden<Sitzung zu ver
lesen und über die Anerkennung Beschluß zu fassen; sie
• ist sodann von 2 in der letzten Sitzung anwesend ge
wesenen Kreisräten mitzuunterzeichnen, die jeweils in
der Sitzung bestimmt werden.
§ 6
Einsichtnahme in die Niederschrift,
(1) Die Niederschrift wird bei der Kreispflege verwahrt
und kann von den wahlberechtigten Einwohnern nur dort
eingesehen werden.'
(2) Die Einsichtnahme kann nur unter der Aufsicht eines
Beamten erfolgen. Die Niederschrift darf nicht ausgehän—
digt werden. Die Einsichtnahme erfolgt durch Vorlesen.
Die Aushändigung oder Selbstanfertigung von Niederschrifts—
auszügen ist nur mit Zustimmung des Dandrats zulässig.
(3) Der um Einsichtnahme Ersuchende kann auf eine bestimmte
Zeit verwiesen werden, sofern die sofortige Einsicht
nahme den Geschäftsgang der Verwaltung erheblich beein
trächtigen würde.