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§ 9
Satzung über die Form der öffentlichen Bekannt
machungen.
Nach § 3 der Landkreis Ordnung für Baden/Wyrttemberg
in Verbindung mit § 1 der ersten Durchführungsverordnung
hiezu haben die Landkreise eine Pflichtsatzung über die
Form der öffentlichen Bekanntmachung zu erlassen. Die mög
lichen Arten der öffentlichen Bekanntmachungen, wie sie in
§ 1 der Durchführungsverordnung festgelegt sind, ^werden
dem Kreisrat bekanntgegeben. Die zweckmässigste orm für
den Landkreis ist nach Auffassung der Verwaltung die Ein
rückung in die Schwäbische Zeitung Ausgabe Biberach und
Ausgabe Laupheim. Es wird einstimmig
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung
über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen zu verab
schieden:
Auf Grund der § 3 der LandkreisOrdnung für Baden/
Württemberg vom 10.10.1955 (Gesetzblatt Seite 207).in Ver
bindung mit § 1 der Ersten Verordnung des Innenministe
riums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 25.11.1955
(Gesetzblatt Seite 263) hat der Kreistag am
folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken
in die Schwäbische Zeitung Ausgabe Biberach und Ausgabe
Laupheim durchgeführt. Sie gelten mit Ablauf des Er
scheinungstages der Zeitung als vollzogen.