Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 9 
Satzung über die Form der öffentlichen Bekannt 
machungen. 
Nach § 3 der Landkreis Ordnung für Baden/Wyrttemberg 
in Verbindung mit § 1 der ersten Durchführungsverordnung 
hiezu haben die Landkreise eine Pflichtsatzung über die 
Form der öffentlichen Bekanntmachung zu erlassen. Die mög 
lichen Arten der öffentlichen Bekanntmachungen, wie sie in 
§ 1 der Durchführungsverordnung festgelegt sind, ^werden 
dem Kreisrat bekanntgegeben. Die zweckmässigste orm für 
den Landkreis ist nach Auffassung der Verwaltung die Ein 
rückung in die Schwäbische Zeitung Ausgabe Biberach und 
Ausgabe Laupheim. Es wird einstimmig 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung 
über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen zu verab 
schieden: 
Auf Grund der § 3 der LandkreisOrdnung für Baden/ 
Württemberg vom 10.10.1955 (Gesetzblatt Seite 207).in Ver 
bindung mit § 1 der Ersten Verordnung des Innenministe 
riums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 25.11.1955 
(Gesetzblatt Seite 263) hat der Kreistag am 
folgende Satzung beschlossen: 
Einziger Paragraph 
Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken 
in die Schwäbische Zeitung Ausgabe Biberach und Ausgabe 
Laupheim durchgeführt. Sie gelten mit Ablauf des Er 
scheinungstages der Zeitung als vollzogen.
	        
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