Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 10 
Satzung über die Entschädigung für ehren 
amtlich Tätige. 
Der ehrenamtlich tätige Bürger hat gemäß § 11 der 
Landkreisordnung in Verbindung mit § 19 der Gemeinde 
ordnung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des ent 
gangenen Arbeitsverdienstes in der tatsächlichen Höhe 
der Auslagen und des Verdienstausfalles. Zur Herabsetzung 
der mit einer Vielzahl von Einzelentscheidungen verbunde 
nen Verwaltungsarbeit können durch Satzung Durchschnitts 
sätze für den Ersatz von Auslagen und dem entgangenen 
Arbeitsverdienst festgesetzt werden. Diese Durchschnitts 
sätze gelten auch für die Kreisverordneten und Kreisräte. 
Vorausgesetzt ist allerdings ein tatsächlicher Verdienst 
ausfall bezw. tatsächliche Auslagen. Es genügt aber, wenn 
das vorliegen dieser Voraussetzungen bei den Kreisverord 
neten und Kreisräten und anderen mit einer gewissen Regel 
mässigkeit tätigen Bürgern bei Beginn jeder Amtsperiode 
festgestellt wird. Soweit diese Voraussetzungen bei ein 
zelnen Kreisverordneten oder Kreisräten nicht gegeben 
sind, bestehen nach Auffassung des Gemeindetags keine Be 
denken, auch diesen Kreisverordneten und Kreisräten die 
festgesetzten Durchschnittssätze zu gewähren. Die Fest 
setzung der Höhe der Durchschnittssätze bleibt dem pflicht 
gemässen Ermessen des Kreises überlassen; eine aufsichts 
behördliche Zustimmung ist nicht mehr erforderlich. Die 
Satzung ist lediglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
Im Bereich des Landkreises bestand schon seither eine 
ähnliche Regelung durch die Satzung vom 4.9.1952 in der 
Fassung vom 28.10.195%. Da aber diese Satzung von jetzt 
nicht mehr zugelassenen Tagegeldern spricht, ist der Er 
lass einer neuen Satzung notwendig. Dem Kreisrat wird ein 
Entwurf in der für eine Satzung vorgesehenen Form vorge 
tragen und den Kreisräten ausgehändigt. Der Kreisrat be 
rät über die festzusetzenden Durchschnittssätze. Kreis 
rat Dobler weist darauf hin, daß eine angemessene Er 
höhung, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tra 
ge, notwendig sei. Dagegen weist Kreisrat Hagel darauf 
hin, daß man die Sätze belassen solle, hält aber eine 
Reisekostenentschädigung nach Stufe II gegenüber seither 
III für angezeigt. Der stellvertretende Kreisrat Frommer 
empfiehlt eine Erhöhung der Sätze um ZO A, während Kreis 
rat Handgretinger einen Antrag auf Festsetzung der Sätze 
in HLhe von 5, 10, 15 und 20 DM je nach der zeitlichen 
Inanspruchnahme, stellt. Als Gegenvorschlag bringt Kreis 
rat Schilling je nach zeitlicher Inanspruchnahme die Sätze 
4, 8, 12 und 18 DM ein. Beide Anträge empfehlen außerdem 
Reisekostenstufe II.
	        
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