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§ 10
Satzung über die Entschädigung für ehren
amtlich Tätige.
Der ehrenamtlich tätige Bürger hat gemäß § 11 der
Landkreisordnung in Verbindung mit § 19 der Gemeinde
ordnung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des ent
gangenen Arbeitsverdienstes in der tatsächlichen Höhe
der Auslagen und des Verdienstausfalles. Zur Herabsetzung
der mit einer Vielzahl von Einzelentscheidungen verbunde
nen Verwaltungsarbeit können durch Satzung Durchschnitts
sätze für den Ersatz von Auslagen und dem entgangenen
Arbeitsverdienst festgesetzt werden. Diese Durchschnitts
sätze gelten auch für die Kreisverordneten und Kreisräte.
Vorausgesetzt ist allerdings ein tatsächlicher Verdienst
ausfall bezw. tatsächliche Auslagen. Es genügt aber, wenn
das vorliegen dieser Voraussetzungen bei den Kreisverord
neten und Kreisräten und anderen mit einer gewissen Regel
mässigkeit tätigen Bürgern bei Beginn jeder Amtsperiode
festgestellt wird. Soweit diese Voraussetzungen bei ein
zelnen Kreisverordneten oder Kreisräten nicht gegeben
sind, bestehen nach Auffassung des Gemeindetags keine Be
denken, auch diesen Kreisverordneten und Kreisräten die
festgesetzten Durchschnittssätze zu gewähren. Die Fest
setzung der Höhe der Durchschnittssätze bleibt dem pflicht
gemässen Ermessen des Kreises überlassen; eine aufsichts
behördliche Zustimmung ist nicht mehr erforderlich. Die
Satzung ist lediglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Im Bereich des Landkreises bestand schon seither eine
ähnliche Regelung durch die Satzung vom 4.9.1952 in der
Fassung vom 28.10.195%. Da aber diese Satzung von jetzt
nicht mehr zugelassenen Tagegeldern spricht, ist der Er
lass einer neuen Satzung notwendig. Dem Kreisrat wird ein
Entwurf in der für eine Satzung vorgesehenen Form vorge
tragen und den Kreisräten ausgehändigt. Der Kreisrat be
rät über die festzusetzenden Durchschnittssätze. Kreis
rat Dobler weist darauf hin, daß eine angemessene Er
höhung, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tra
ge, notwendig sei. Dagegen weist Kreisrat Hagel darauf
hin, daß man die Sätze belassen solle, hält aber eine
Reisekostenentschädigung nach Stufe II gegenüber seither
III für angezeigt. Der stellvertretende Kreisrat Frommer
empfiehlt eine Erhöhung der Sätze um ZO A, während Kreis
rat Handgretinger einen Antrag auf Festsetzung der Sätze
in HLhe von 5, 10, 15 und 20 DM je nach der zeitlichen
Inanspruchnahme, stellt. Als Gegenvorschlag bringt Kreis
rat Schilling je nach zeitlicher Inanspruchnahme die Sätze
4, 8, 12 und 18 DM ein. Beide Anträge empfehlen außerdem
Reisekostenstufe II.