Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Nach längerer Beratung wird mit 5 Stimmen gegen 
4 Stimmen 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung 
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu 
verabschieden: 
Satzung über die Entschädigung für 
ehrenamtliche Tätigkeit. 
Auf G-rund der §§ Z und 11 der Landkreisordnung vom 
10.10.1955 (Gesetzblatt Seite 20?) in Verbindung mit 
§ 19 der GemeindeOrdnung für Baden/Württemberg vom 
2Z.7.1955(Gesetzblatt Seite 129) hat der Kreistag am 
folgende Satzung beschlossen: 
A. Burchschnittssätze: 
§ 1 
Höhe der Burchschnittssätze. 
Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz ihrer 
Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine 
Entschädigung nach Burchschnittssätzen. 
Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inan 
spruchnahme 
bis 
zu 2 
Stunden 
5 > — 
BM 
von 
mehr 
als 2-4 Stunden 
10,— 
BM 
von 
mehr 
als 4-8 Stunden 
15, — 
BM 
von 
mehr 
als 8 Stunden 
20,— 
BM 
§ 2 
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme. 
Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit 
wird je 1/2 Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Be 
endigung hinzugerechnet(zeitliche Inanspruchnahme). 
Beträgt der Zeitabstand zwischen 2 ehrenamtlichen 
Tätigkeiten weniger als 1 Stunde, so darf nur der tat 
sächliche Zeitabstand.zwischen Beendigung der ersten 
und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. 
Die Entschädigungen für mehrmalige Inanspruchnahme 
am selben Tag dürfen zusammengeredhnet 20,— BM nicht 
übersteigen. 
Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei 
Sitzungen ist nicht die Bauer der Sitzung, sondern die 
Bauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. 
Bie Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
	        
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