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Nach längerer Beratung wird mit 5 Stimmen gegen
4 Stimmen
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu
verabschieden:
Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit.
Auf G-rund der §§ Z und 11 der Landkreisordnung vom
10.10.1955 (Gesetzblatt Seite 20?) in Verbindung mit
§ 19 der GemeindeOrdnung für Baden/Württemberg vom
2Z.7.1955(Gesetzblatt Seite 129) hat der Kreistag am
folgende Satzung beschlossen:
A. Burchschnittssätze:
§ 1
Höhe der Burchschnittssätze.
Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz ihrer
Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine
Entschädigung nach Burchschnittssätzen.
Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inan
spruchnahme
bis
zu 2
Stunden
5 > —
BM
von
mehr
als 2-4 Stunden
10,—
BM
von
mehr
als 4-8 Stunden
15, —
BM
von
mehr
als 8 Stunden
20,—
BM
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme.
Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit
wird je 1/2 Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Be
endigung hinzugerechnet(zeitliche Inanspruchnahme).
Beträgt der Zeitabstand zwischen 2 ehrenamtlichen
Tätigkeiten weniger als 1 Stunde, so darf nur der tat
sächliche Zeitabstand.zwischen Beendigung der ersten
und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
Die Entschädigungen für mehrmalige Inanspruchnahme
am selben Tag dürfen zusammengeredhnet 20,— BM nicht
übersteigen.
Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei
Sitzungen ist nicht die Bauer der Sitzung, sondern die
Bauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend.
Bie Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.