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B. Reisekostenvergütiing.
§ 3
Bei auswärtiger DienstVerrichtung erhalten ehrenamt
lich tätige Bürger neben der Entschädigung nach § 1
Absatz 2 Reisekostenvergütung nach Stufe II der für die
Beamten der KreisVerwaltung geltenden Bestimmungen.
Eine auswärtige DienstVerrichtung im Sinne des Abs.1
liegt vor, wenn die Entfernung von Ortsmitte oder vom
tatsächlichen Wohnort des ehrenamtlich Tätigen bis zum
Ort des Dienstgeschäfts mehr als 3 km beträgt.
0. Schlußbestimmungen.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Be
kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen vom
4.9.1952 in der Fassung vom 28.10.1952 äusser Kraft.