Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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B. Reisekostenvergütiing. 
§ 3 
Bei auswärtiger DienstVerrichtung erhalten ehrenamt 
lich tätige Bürger neben der Entschädigung nach § 1 
Absatz 2 Reisekostenvergütung nach Stufe II der für die 
Beamten der KreisVerwaltung geltenden Bestimmungen. 
Eine auswärtige DienstVerrichtung im Sinne des Abs.1 
liegt vor, wenn die Entfernung von Ortsmitte oder vom 
tatsächlichen Wohnort des ehrenamtlich Tätigen bis zum 
Ort des Dienstgeschäfts mehr als 3 km beträgt. 
0. Schlußbestimmungen. 
§ 4 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Be 
kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung 
über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen vom 
4.9.1952 in der Fassung vom 28.10.1952 äusser Kraft.
	        
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