Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 11 
Gewährung von. Auslagenersatz an Beamte und 
Angestellte des Landratsamts. 
Die Festsetzung von Aufwandsersatz für die an den 
Sitzungen teilnehmenden Beamten und Angestellten des Land 
ratsamts dürften nach Auffassung der Verwaltung in den 
Satzungen für ehrenamtliche Tätigkeit keinen Raum mehr 
haben. Dieser Aufwandsersatz wird zweckmässigerweise durch 
einen besonderen Beschluß des Kreisrats geregelt. Seither 
wurde ein Auslagenersatz von 5,— DM gewährt. 
In der Beratung hierüber hält es Kreisrat Dobler für an 
gezeigt , den an der Sitzung teilnehmenden Beamten und An 
gestellten eine ordnungsmässige zusätzliche Bezahlung zu 
kommen zu lassen, zumal die Kreistags-und Kreisratssitzun 
gen in aller Regel an den Samstagen einschliesslich der 
dienstfreien Nachmittage abgehalten werden. Die Verwaltung 
weist aber darauf hin, daß es sich um keine zusätzliche 
DienstVergütung handeln dürfe, da diese gesetzlich nicht 
erlaubt sei, sondern nur der durch die Teilnahme an 
Sitzungen entstandene zusätzliche Aufwand ersetzt werden 
könne. Kreisrat Handgretinger hält einen Betrag von 
10,— DM für angemessen. Auch dieser Betrag wird seitens 
der Verwaltung für überhöht angesehen. Der Kreisrat ver 
tritt die Auffassung, daß eine Erhöhung des seitherigen 
Satzes von 5,— DM erforderlich sei und daß wenigstens 
ein Betrag von 8,— DM gewährt werden soll. Dieser Aus 
lagenersatz soll nach Auffassung des Kreisrats auch bei 
auswärtigen Sitzungen neben etwa anfallenden Reisekosten 
gewährt werden, da die an solchen auswärtigen Sitzungen 
teilnehmenden Beamten oder Angestellten in der Regel einen 
über die Reisekostentagegelder hinausgehenden Betrag zu 
tragen haben. Auffassung des Kreisrats ist es auch, daß 
ein solcher pauschaler Auslagenersatz dem Vorsitzenden 
und seinem allgemeinen Stellvertreter gewährt werden soll, 
da dieser Aufwand in deren Aufwandsentschädigung nach Auf 
fassung des Kreisrats nicht inbegriffen ist. Der Kreisrat 
vertritt weiter die Auffassung, daß der pauschale Auslagen 
ersatz ohne weitere Prüfung fällig ist, sobald ein Beamter 
oder Angestellter des Landratsamts an einer ganzen Sitzung 
teilzunehmen hat; nimmt er nur an der Beratung einzelner 
Punkte teil, ist zu prüfen, ob Auslagen an der Teilnahme 
entstanden sind. 
Es wird einstimmig 
beschlossen, 
den Beamten und Angestellten des Landratsamts, die aus An 
laß der Sitzung des Kreistags, des Kreisrats oder eines 
Ausschusses an einer Veranstaltung aus dienstlichen Gründen 
teilnehmen, einen pauschalen Auslagenersatz von 8,— DM 
zu gewähren.
	        
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