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§ 11
Gewährung von. Auslagenersatz an Beamte und
Angestellte des Landratsamts.
Die Festsetzung von Aufwandsersatz für die an den
Sitzungen teilnehmenden Beamten und Angestellten des Land
ratsamts dürften nach Auffassung der Verwaltung in den
Satzungen für ehrenamtliche Tätigkeit keinen Raum mehr
haben. Dieser Aufwandsersatz wird zweckmässigerweise durch
einen besonderen Beschluß des Kreisrats geregelt. Seither
wurde ein Auslagenersatz von 5,— DM gewährt.
In der Beratung hierüber hält es Kreisrat Dobler für an
gezeigt , den an der Sitzung teilnehmenden Beamten und An
gestellten eine ordnungsmässige zusätzliche Bezahlung zu
kommen zu lassen, zumal die Kreistags-und Kreisratssitzun
gen in aller Regel an den Samstagen einschliesslich der
dienstfreien Nachmittage abgehalten werden. Die Verwaltung
weist aber darauf hin, daß es sich um keine zusätzliche
DienstVergütung handeln dürfe, da diese gesetzlich nicht
erlaubt sei, sondern nur der durch die Teilnahme an
Sitzungen entstandene zusätzliche Aufwand ersetzt werden
könne. Kreisrat Handgretinger hält einen Betrag von
10,— DM für angemessen. Auch dieser Betrag wird seitens
der Verwaltung für überhöht angesehen. Der Kreisrat ver
tritt die Auffassung, daß eine Erhöhung des seitherigen
Satzes von 5,— DM erforderlich sei und daß wenigstens
ein Betrag von 8,— DM gewährt werden soll. Dieser Aus
lagenersatz soll nach Auffassung des Kreisrats auch bei
auswärtigen Sitzungen neben etwa anfallenden Reisekosten
gewährt werden, da die an solchen auswärtigen Sitzungen
teilnehmenden Beamten oder Angestellten in der Regel einen
über die Reisekostentagegelder hinausgehenden Betrag zu
tragen haben. Auffassung des Kreisrats ist es auch, daß
ein solcher pauschaler Auslagenersatz dem Vorsitzenden
und seinem allgemeinen Stellvertreter gewährt werden soll,
da dieser Aufwand in deren Aufwandsentschädigung nach Auf
fassung des Kreisrats nicht inbegriffen ist. Der Kreisrat
vertritt weiter die Auffassung, daß der pauschale Auslagen
ersatz ohne weitere Prüfung fällig ist, sobald ein Beamter
oder Angestellter des Landratsamts an einer ganzen Sitzung
teilzunehmen hat; nimmt er nur an der Beratung einzelner
Punkte teil, ist zu prüfen, ob Auslagen an der Teilnahme
entstanden sind.
Es wird einstimmig
beschlossen,
den Beamten und Angestellten des Landratsamts, die aus An
laß der Sitzung des Kreistags, des Kreisrats oder eines
Ausschusses an einer Veranstaltung aus dienstlichen Gründen
teilnehmen, einen pauschalen Auslagenersatz von 8,— DM
zu gewähren.