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§ 12
Teilgeschäftsordnung für die Beratungen des Kreistags,
Die neue Landkreisordnung sieht vor, daß das interne
Verfahren bei der Erledigung von Aufgaben des Kreistags in
einer Geschäftsordnung geregelt wird, die sich der Kreistag
durch Beschluß geben soll. Eine Regelung der Gesamtangele
genheiten ist zunächst noch nicht möglich; hierüber soll zu
gegebener Zeit eine GesamtgeschäftsOrdnung ausgearbeitet
und dem Kreistag vorgelegt werden. Es ist auch zu erwarten,
daß hierüber noch eine Mustergeschäftsordnung ergeht. Es
ist aber notwendig, vorweg einige notwendige Angelegenhei
ten in einer Teilgeschäftsordnung zu regeln. Diese Teilge
schäftsordnung für die Beratungen des Kreistags ist im In
halt ähnlich wie die heute schon verabschiedete Teilge
schäftsordnung für die Beratungen des Kreisrats. Der vorlie
gende E n twurf wird dem Kreisrat im Wortlaut bekanntgegeben
und den Kreisverordneten ausgehändigt.
Nach Beratung wird
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Teilge
schäftsordnung für die Beratungen des Kreistags zu verab
schieden:
§ 1
Einberufung.
(1) Den Kreisverordneten sind in der Regel mit der Tages
ordnung, spätestens jedoch Z Tage vor dem Sitzungs
tag, die Anträge des Kreisrats schriftlich mitzu
teilen.
(2) Kreisverordnete, die an der Teilnahme verhindert sind,
haben dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig dem
Landrat mitzuteilen.
§ 2
Bekanntgabe der öffentlichen Sitzung,
Die Bekanntgabe der öffentlichen Sitzungen des Kreis
tags und ihrer Tagesordnung erfolgt im Wege der öffent
lichen Bekanntmachung.