Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 12 
Teilgeschäftsordnung für die Beratungen des Kreistags, 
Die neue Landkreisordnung sieht vor, daß das interne 
Verfahren bei der Erledigung von Aufgaben des Kreistags in 
einer Geschäftsordnung geregelt wird, die sich der Kreistag 
durch Beschluß geben soll. Eine Regelung der Gesamtangele 
genheiten ist zunächst noch nicht möglich; hierüber soll zu 
gegebener Zeit eine GesamtgeschäftsOrdnung ausgearbeitet 
und dem Kreistag vorgelegt werden. Es ist auch zu erwarten, 
daß hierüber noch eine Mustergeschäftsordnung ergeht. Es 
ist aber notwendig, vorweg einige notwendige Angelegenhei 
ten in einer Teilgeschäftsordnung zu regeln. Diese Teilge 
schäftsordnung für die Beratungen des Kreistags ist im In 
halt ähnlich wie die heute schon verabschiedete Teilge 
schäftsordnung für die Beratungen des Kreisrats. Der vorlie 
gende E n twurf wird dem Kreisrat im Wortlaut bekanntgegeben 
und den Kreisverordneten ausgehändigt. 
Nach Beratung wird 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Teilge 
schäftsordnung für die Beratungen des Kreistags zu verab 
schieden: 
§ 1 
Einberufung. 
(1) Den Kreisverordneten sind in der Regel mit der Tages 
ordnung, spätestens jedoch Z Tage vor dem Sitzungs 
tag, die Anträge des Kreisrats schriftlich mitzu 
teilen. 
(2) Kreisverordnete, die an der Teilnahme verhindert sind, 
haben dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig dem 
Landrat mitzuteilen. 
§ 2 
Bekanntgabe der öffentlichen Sitzung, 
Die Bekanntgabe der öffentlichen Sitzungen des Kreis 
tags und ihrer Tagesordnung erfolgt im Wege der öffent 
lichen Bekanntmachung.
	        
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