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§ 3
Beratende Mitwirkung im Kreistag,
(1) Die Zuziehung beratender Teilnehmer an den Sitzungen
wird dem Landrat überlassen, sofern der Kreistag nicht
widerspricht.
(2) Der geschäftsleitende Beamte der Kreisselbstverwaltung,
. zugleich Fachbeamter für das Finanzwesen, wird allgemein
zu den Beratungen des Kreistags zugezogen.
' § 4
Vorberatung durch den Kreisrat.
(1) Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die vom Kreisrat
noch nicht vorberaten sind, sind ohne Beschlußfassung
an den Kreisrat zu verweisen. Der Kreisrat ist ver
pflichtet , solche Anträge bis zur nächsten Sitzung
des Kreistags zu behandeln und seine Stellungnahme
dem Kreistag vorzulegen, sofern er nicht selbst zur
Entscheidung zuständig ist.
(2) Die Regelung des Abs. 1 betrifft nicht abweichende
Anträge zu Gegenständen, die vom Kreisrat bereits vor
beraten worden sind. Vor der Beschlußfassung über solche
Anträge ist jedoch zunächst Entscheidung darüber zu tref
fen, ob darüber sofort vom Kreistag entschieden wird
oder Verweisung zur Vorberatung an den Kreisrat erfolgt,
wenn vom Vorsitzenden oder einem Kreisrat geltend ge
macht wird, dem Antrag würden wesentliche Tatsachen zu
Grunde liegen, die bei der Vorberatung des Kreisrats
nicht berücksichtigt wurden.
§ 5 -
Führung der Niederschrift.
Für die Sitzungsniederschrift ist der geschäftsleitende
Beamte der KreisSelbstverwaltung verantwortlich. Er kann
mit Zustimmung des Kreistags einen besonderen Schriftführer
beiziehen; diese Zustimmung gilt allgemein erteilt für den
ordentlichen Stellvertreter des geschäftsleitenden Beamten.
Im Bedarfsfall kann ausserdem auch eine Schreibkraft zuge
zogen werden.
§ 6
Niederschrift.
(1) Für jede Sitzung ist eine in sich abgeschlossene Nie
derschrift zu führen, in der die Beratungsgegenstände
fortlaufend zu paraphieren sind.