Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 3 
Beratende Mitwirkung im Kreistag, 
(1) Die Zuziehung beratender Teilnehmer an den Sitzungen 
wird dem Landrat überlassen, sofern der Kreistag nicht 
widerspricht. 
(2) Der geschäftsleitende Beamte der Kreisselbstverwaltung, 
. zugleich Fachbeamter für das Finanzwesen, wird allgemein 
zu den Beratungen des Kreistags zugezogen. 
' § 4 
Vorberatung durch den Kreisrat. 
(1) Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die vom Kreisrat 
noch nicht vorberaten sind, sind ohne Beschlußfassung 
an den Kreisrat zu verweisen. Der Kreisrat ist ver 
pflichtet , solche Anträge bis zur nächsten Sitzung 
des Kreistags zu behandeln und seine Stellungnahme 
dem Kreistag vorzulegen, sofern er nicht selbst zur 
Entscheidung zuständig ist. 
(2) Die Regelung des Abs. 1 betrifft nicht abweichende 
Anträge zu Gegenständen, die vom Kreisrat bereits vor 
beraten worden sind. Vor der Beschlußfassung über solche 
Anträge ist jedoch zunächst Entscheidung darüber zu tref 
fen, ob darüber sofort vom Kreistag entschieden wird 
oder Verweisung zur Vorberatung an den Kreisrat erfolgt, 
wenn vom Vorsitzenden oder einem Kreisrat geltend ge 
macht wird, dem Antrag würden wesentliche Tatsachen zu 
Grunde liegen, die bei der Vorberatung des Kreisrats 
nicht berücksichtigt wurden. 
§ 5 - 
Führung der Niederschrift. 
Für die Sitzungsniederschrift ist der geschäftsleitende 
Beamte der KreisSelbstverwaltung verantwortlich. Er kann 
mit Zustimmung des Kreistags einen besonderen Schriftführer 
beiziehen; diese Zustimmung gilt allgemein erteilt für den 
ordentlichen Stellvertreter des geschäftsleitenden Beamten. 
Im Bedarfsfall kann ausserdem auch eine Schreibkraft zuge 
zogen werden. 
§ 6 
Niederschrift. 
(1) Für jede Sitzung ist eine in sich abgeschlossene Nie 
derschrift zu führen, in der die Beratungsgegenstände 
fortlaufend zu paraphieren sind.
	        
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