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(2) Die Niederschrift ist untergeteilt für öffentliche
und nichtöffentliche Verhandlungsgegenstände zu führen.
(5) Die Niederschrift ist in der auf die Sitzung des Kreis
tags folgenden Sitzung des Kreisrats zu verlesen. Der
Kreisrat entscheidet über die Anerkennung der Nieder
schrift. Die anerkannte Niederschrift ist von den an
wesenden und in der Sitzung des Kreistags anwesend ge
wesenen Kreisräten zu unterzeichnen.
(4) Den Kreisverordneten sind die Beschlüße in einem zu
sammengefassten Sitzungsbericht mitzuteilen.
(5) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Kreis
tags zur Einsichtnahme durch die Kreisverordneten auf
zulegen. Die Kreisverordneten können etwaige Anträge
zur Ergänzung der Niederschrift entweder mündlich wäh
rend der Sitzung oder innerhalb von Z Tagen nach der
Sitzung schriftlich beim Landrat stellen. Über mündlich
in der Sitzung vorgetragene Anträge wird sofort durch
den Kreistag, über nachträgliche Anträge an den Landrat
vom Kreisrat in seiner nächsten Sitzung entschieden.
(6) Erweisliche Unrichtigkeiten der Niederschrift können
jederzeit durch den Kreisrat berichtigt werden.
§ 7
Einsichtnahme in die Niederschrift.
(1) Die Niederschrift wird bei der Kreispflege verwahrt
und kann von den wahlberechtigten Einwohnern nur dort
eingesehen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann nur unter der Aufsicht eines
Beamten erfolgen. Die Niederschrift darf nicht ausge
händigt werden. Die Einsichtnahme erfolgt durch Vorlesen.
Die Aushändigung oder Selbstanfertigung von Nieder
schriftsauszügen ist nur mit Zustimmung des Landrats zu
lässig.
(3) Der um Einsichtnahme Ersuchende kann auf eine bestimmte
Zeit verwiesen werden, sofern die sofortige Einsicht
nahme den Geschäftsgang der Verwaltung erheblich beein
trächtigen würde.