Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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(2) Die Niederschrift ist untergeteilt für öffentliche 
und nichtöffentliche Verhandlungsgegenstände zu führen. 
(5) Die Niederschrift ist in der auf die Sitzung des Kreis 
tags folgenden Sitzung des Kreisrats zu verlesen. Der 
Kreisrat entscheidet über die Anerkennung der Nieder 
schrift. Die anerkannte Niederschrift ist von den an 
wesenden und in der Sitzung des Kreistags anwesend ge 
wesenen Kreisräten zu unterzeichnen. 
(4) Den Kreisverordneten sind die Beschlüße in einem zu 
sammengefassten Sitzungsbericht mitzuteilen. 
(5) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Kreis 
tags zur Einsichtnahme durch die Kreisverordneten auf 
zulegen. Die Kreisverordneten können etwaige Anträge 
zur Ergänzung der Niederschrift entweder mündlich wäh 
rend der Sitzung oder innerhalb von Z Tagen nach der 
Sitzung schriftlich beim Landrat stellen. Über mündlich 
in der Sitzung vorgetragene Anträge wird sofort durch 
den Kreistag, über nachträgliche Anträge an den Landrat 
vom Kreisrat in seiner nächsten Sitzung entschieden. 
(6) Erweisliche Unrichtigkeiten der Niederschrift können 
jederzeit durch den Kreisrat berichtigt werden. 
§ 7 
Einsichtnahme in die Niederschrift. 
(1) Die Niederschrift wird bei der Kreispflege verwahrt 
und kann von den wahlberechtigten Einwohnern nur dort 
eingesehen werden. 
(2) Die Einsichtnahme kann nur unter der Aufsicht eines 
Beamten erfolgen. Die Niederschrift darf nicht ausge 
händigt werden. Die Einsichtnahme erfolgt durch Vorlesen. 
Die Aushändigung oder Selbstanfertigung von Nieder 
schriftsauszügen ist nur mit Zustimmung des Landrats zu 
lässig. 
(3) Der um Einsichtnahme Ersuchende kann auf eine bestimmte 
Zeit verwiesen werden, sofern die sofortige Einsicht 
nahme den Geschäftsgang der Verwaltung erheblich beein 
trächtigen würde.
	        
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