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§ 15
Satzung für das Kreisjugendamt.
Der Vorsitzende gibt die wesentlichen Veränderungen
des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes bekannt, die sich aus
der Novelle vom 28.8.1955 ergeben haben. In verwaltungs
organisatorischer Hinsicht ist von besonderer Bedeutung,
daß künftig das Jugendamt aus der Verwaltung des Jugend
amts und einem Jugendwohlfahrtsausschuß besteht. Der
Kreisrat wird daran erinnert, daß die Angelegenheit seit
längerer Zeit zur Entscheidung heransteht. Da die Angelegen
heit im Bereich des Landkreises Biberach aber nicht für so
dringlich gehalten wurde und die hiefür anfallenden Mehr
kosten eingespart werden sollten, wurde bislang an die Re
gelung der Angelegenheit und die Verabschiedung der not
wendigen Satzung für das Kreis Jugendamt nur zögernd heran
getreten. Es sollten auch die Erfahrungen von anderen
Kreisen abgewartet werden. Die Aufsichtsbehörde verlangt
aber nunmehr zwingend die Durchführung der den Landkreisen
gesetzlich obliegenden Verpflichtungen. Es ist daher auch
notwendig, eine entsprechende Satzung zu verabschieden. Ein
von der Verwaltung ausgearbeiteter Satzungsentwarf wird im
Wortlaut bekanntgegeben und den Kreisräten ausgehändigt.
Nach Beratung wird
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die folgende
Satzung für das Kreis Jugendamt zu verabschieden:
I. Jugendamt.
§ 1
Einrichtung des Jugendamts.
Der Landkreis Biberach errichtet zur Erfüllung der Aufgaben
der Jugendhilfe im Sinne des RJWG für den Bereich des
Kreisgebiets ein Jugendamt. Es besteht aus dem Jugend
wohlfahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugendamts.
§ 2
Aufgaben.
(1) Das Jugendamt nimmt die Pflichtaufgaben der §§ 5 und
4 RJWG, sowie die ihm auf Grund anderer Rechtsvor
schriften übertragenen Aufgaben wahr.