Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 15 
Satzung für das Kreisjugendamt. 
Der Vorsitzende gibt die wesentlichen Veränderungen 
des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes bekannt, die sich aus 
der Novelle vom 28.8.1955 ergeben haben. In verwaltungs 
organisatorischer Hinsicht ist von besonderer Bedeutung, 
daß künftig das Jugendamt aus der Verwaltung des Jugend 
amts und einem Jugendwohlfahrtsausschuß besteht. Der 
Kreisrat wird daran erinnert, daß die Angelegenheit seit 
längerer Zeit zur Entscheidung heransteht. Da die Angelegen 
heit im Bereich des Landkreises Biberach aber nicht für so 
dringlich gehalten wurde und die hiefür anfallenden Mehr 
kosten eingespart werden sollten, wurde bislang an die Re 
gelung der Angelegenheit und die Verabschiedung der not 
wendigen Satzung für das Kreis Jugendamt nur zögernd heran 
getreten. Es sollten auch die Erfahrungen von anderen 
Kreisen abgewartet werden. Die Aufsichtsbehörde verlangt 
aber nunmehr zwingend die Durchführung der den Landkreisen 
gesetzlich obliegenden Verpflichtungen. Es ist daher auch 
notwendig, eine entsprechende Satzung zu verabschieden. Ein 
von der Verwaltung ausgearbeiteter Satzungsentwarf wird im 
Wortlaut bekanntgegeben und den Kreisräten ausgehändigt. 
Nach Beratung wird 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die folgende 
Satzung für das Kreis Jugendamt zu verabschieden: 
I. Jugendamt. 
§ 1 
Einrichtung des Jugendamts. 
Der Landkreis Biberach errichtet zur Erfüllung der Aufgaben 
der Jugendhilfe im Sinne des RJWG für den Bereich des 
Kreisgebiets ein Jugendamt. Es besteht aus dem Jugend 
wohlfahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugendamts. 
§ 2 
Aufgaben. 
(1) Das Jugendamt nimmt die Pflichtaufgaben der §§ 5 und 
4 RJWG, sowie die ihm auf Grund anderer Rechtsvor 
schriften übertragenen Aufgaben wahr.
	        
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