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§ 7
Anstellijjag zweier Oaritas-Sehr.ve stem im ArBlskranken-
iiaus Laupheim. ' " ’ ~ °
Ler Kreisrat hat am 15.7.1947 die Anstellung der Caritas-
sc;:. •estern Herta n n g 1 e °r “und Anna W a 1 z am Kreiskrarikenhaus-
Laupheim^" eingetreten am 15.4.19.47 bzw. am 1.5.1947, ene. .. 1 ,t
und die Festsetzung der Dienstvergütung späterer Jntsc d-icnsan..
vorb halten.
Beide Schwestern sind staatlic.: anerkannte Krankenpf?_e e-
rinnen. Ihre DienstVergütung richtet sich nach der Tarifordnung
für- defolgsccha'ftsmitglieder in den äfemt-lichen Krankdnänstalten.
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• Beschluß:
1. Die DienstVergütung der Caritas-Schwestern Herta n Icr,
geb. am 26.9.1926, und Anna Walz, geb. am 16.6.1925.
bemisst sich vom hintrittstage ab nach der Tarifordnung
für Gefolgschaftsmitglieder in den öffentlichen Kranken
anstalten (Vergütungsgruppe Kr.d).
2. Der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizuna
und Wäsche) wird auf 50 LL monatlich festgesetzt. Dieser
Betrag ist an den Dienstbezügen abzusetzen.