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§ 18
Reisekosten- und Aufwandsentschädigung für Kreisamts-
rat Rack als Krankenhausverwalter»
Der Kreisrat hat in seiner Sitzung vom 28.10.1952 die Reise
kosten- und Aufwandsentschädigung für Kreisamtsrat Rack als Kreis
krankenhausverwalter auf vorläufig monatlich 40.- SM festgesetzt. Die
sem Beschluß lag ein Vorschlag des Kreisamtsrats Rack in Höhe dieses
Betrages zugrunde, wobei er seinem damaligen Antrag schon zugefügt
hatte, daß eine spätere Neufestsetzung Vorbehalten bleiben müsse, so
fern die tatsächlichen Verhältnisse seinen ursprünglichen Vorsteilunge
nicht entsprächen. Er beantragt jetzt, seinen Amtsaufw^nd und seine
Reisekostenabgeltung in der Verwaltung der Kreiskrankenhäuser mit
Wirkung ab 1.4.1954 mit monatlich 100 DM abzugelten und begründet dies
damit, daß sich nun in seiner 2 1/2-jährigen Tätigkeit gezeigt habe,
daß der entstehende Aufwand tatsächlich höher zu veranschlagen sei
als ursprünglich angenommen wurde. Der Amts Vorgänger Verwaltungsdirek
tor a.D. Brunner hatte vor seiner Zurruhesetzung eine monatliche Ent
schädigung von 140 DM erhalten. Der Vorsitzende unterrichtet den Kreis
rat davon, .zu,welchem Zweck der Krankenhausverwalter neben einer Reise
kostenpauschale noch eine.Aufwandsentschädigung benötige. Nach kurzer
Beratung wird einstimmig
beschlossen,
die Aufwands- und Reisekostenentschädigung für Kreisamtsrat Rack als
Krankenhausverwalter mit Wirkung ab 1.4.1954 auf monatlich 100 DM
festzusetzen.
§ 19
Jahresabschluss 1955 der Kreissparkasse Biberach.
Dem Kreisrat wird die Jahresabschlußbilanz 1955 der KreisSpar
kasse Biberach vorgetragen und darauf hingewiesen, daß die Prüfungs
stelle des Württ. Sparkassen- und G-iroverbands am 2.7.1954 den ^unein
geschränkten Bestätigungsvermerk zur Abschlussbilanz 1955 erteilt hat-
Der Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang auf die ständige erfreuli'
ehe Aufwärtsentwicklung der KreisSparkasse Biberach hin und stellt
fest, daß es sich bei der Kreissparkasse Biberach um ein gutes Kredit
institut handle. Von dem Ergebnis des Jahresabschlusses 1955 und dem
Prüfungsbericht nimmt der Kreisrat für den Gewährverband
ohne Einwendungen Kenntnis.