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§ 5
Besetzung der Stelle des Kreisbaumwarts.
Dem Kreisrat wird nochmals Aufschluss über den Vorgang in der
Sache gegeben. Am 4.9.1954 wurde beschlossen, in diese Sitzung die
beiden Bewerber Braun aus Münsingen und Kemmer aus Mosbach zur per
sönlichen Vorstellung zu laden. Die Bewerber stellen sich im Kreis
rat vor und geben eine Erläuterung zu ihrem Werdegang. Sie beant
worten ausserdem eine Reihe von Fragen fachlicher Art, die insbe
sondere der Vorsitzende an sie richtet. Beide. Bewerber hinterlassen
einen guten Eindruck. Während Kreisobstbauinspektor Braun aus Mün
singen auf seine Wahl nur dann Wert legt, wenn er sich gegenüber
seiner seitherigen Anstellung nicht verschlechtert, also sofort
zum Kreisobstbauinspektor der Bes.Gruppe A 4 c 2 unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wird, wäre Kreisobst
bauinspektor Kemmer zunächst bereit, im Angestelltenverhältnis
tätig zu sein. Auf Grund des gewonnenen Eindrucks aus den Bewerbung
unterlagen und der größeren Erfahrung des Obstbauinspektors Braun
aus Münsingen wird vom Kreisrat einstimmig der folgende Antrag
an den Kreistag
beschlossen;
1) Die Bewerber Braun und Kemmer dem Kreistag in der nächsten
Sitzung vorzustellen und die Wahl des Kreisöbstbauinspektors
Braun zu empfehlen.
2) Im Falle der Wahl des Kreis Obstbauinspektors Braun eine Besoldung
satzungsmässige Planstelle der Besoldungsgruppe. A 4 c 2 zu schaf
fen unter Einweisung - des Braun in diese Stelle unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
§ 6
Schuldaufnahme der Kreissparkasse Biberach.
Über die Girozentrale erhält die KreisSparkasse aus einer
Kreditaktion der Landwirtschaftlichen Rentenbank 60 000 DM zur
Weiterleitung an die Landwirtschaft des Kreises. Das Darlehen ist
von der Sparkasse mit dem Tag des Abrufes mit 7,4 % zu verzinsen
und mit 20 Halb Jahresraten ab 1956 zu tilgen. Der Zinssatz für den
Letztkreditnehmer beträgt 8,55 %• Er erhält jedoch einen Zinszu
schuss von 5,55 sodass der Zinssatz für den Letztkreditnehmer
5 % beträgt. Die KreisSparkasse hat der Girozentrale gegenüber als
Primärschuldnerin aufzutreten. In Anwendung von Artikel 29 Abs. 2
der KreisOrdnung wird einstimmig
beschlossen,
die Zustimmung des Gewährverbands zu dieser Schuldaufnahme zu er
teilen.