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Beschlass:
Dr.Sommer ab 1.12.1954 auf die Dauer eines Jahres in stets
widerruflicher Weise Gelegenheit zu geben, seine internisti
sche Ausbildung als unbezahlter Volontärarzt bei der inne
ren Abteilung des Kreiskrankenhauses Biberach zu vervoll
kommnen.
§ 6
Verwendung einer zweiten Arztschreibkraft im Kreis
krankenhaus Laupheim.
Chefarzt Dr.Rieger hat darum nachgesucht, im Kreiskranken
haus Laupheim eine zweite Schreibkraft mit einer wöchentlichen
Inanspruchnahme von etwa 9 Arbeitsstunden verwenden zu dürfen.
Sein Gesuch wird damit begründet, dass die erste Arzthilfe
nicht mehr dem Arbeitsanfall nachkommen könne. Seither habe
die Angestellte Häfele den Arbeitsanfall nur dadurch bewäl
tigt, dass sie Tag für Tag mehrere Überstunden geleistet
habe, was aber nun nicht mehr länger aus gesundheitlichen
Gründen verantwortet werden könne. Um eine Stelle im vorge
sehenen Umfang hat sich ein Bräulein Hildegard Mayer, 52 Jahre
alt, aus Laupheim beworben. Die Umrechnung aus Vergütungsgruppe
TO.A VIII auf Stundenlohn würde eine Entschädigung von rund
1,60 DM ergeben.
Beschluss:
Fräulein Hildegard Mayer als zweite Arztschreibhilfe im
Kreiskrankenhaus Laupheim stundenweise zu verwenden bei
einer Stundenentschädigung von 1,60 DM.