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§ 1
Vergabe der Straßenbauarbeiten für die Landstrasse II.Ordnung
Sulmingen - Heggbacli.
° Dem Kreisrat wird bekanntgegeben, da3 gegen den'beantragten
UmlaufbeSchluss vom 10.11.1954 über die Vergabe von Strafenbauar
beiten an der Landstraße II.Ordnung Sulmingen - Heggbach Einspruch
erhoben worden sei und aus diesem G-runde ein Beschluß nicht zustande
kam. Mitglied Hagel begründet seinen Einspruch mit der Größe des
Projekts und ausserdem damit, daß sich bei der letzten Kreisrats
sitzung eine Unzufriedenheit über die Arbeitsleistung der zum Vor
schlag gekommenen Birma Gräser ergeben habe. Ausserdem sei jetzt
auch die Firma Heitzle bereit, die Hälfte der Arbeiten zum Angebots
preis der Firma Gräser auszuführen. Er wolle deshalb vorschlagen,
eine Aufteilung der Arbeiten auf die Firma Gräser und die Firma Reitz-
le vorzunehmen. Mitglied Schilling stellt fest, daß auch ihm ein
Umlaufbeschluss nicht sehr sympathisch sei. Andererseits halte er es
für gefährlich, nachträglich die Firma Reitzle zu berücksichtigen,
da in den Angeboten eine Preisdifferenz von rund 10 000 DM vorhanden
sei, was seinen Grund nur in der billigeren Kieslieferung aus der in
der Nähe liegenden Kiesgrube Gräser haben könne.
Der Vorsitzende führt aus, daß er gesetzlich die Möglichkeit
zu einem UmlaufbeSchluss gehabt habe, weil eine dringende Vergabe
notwendig gewesen sei. Er hätte nach der Kreisordnung beim Vorliegen r
der gesetzlichen und verwaltungsmässigen Grundlagen die Angelegenheit
auch durch einen Eilbeschluss regeln können. An sich sei es immer
das Bestreben gewesen, von der Möglichkeit der UmlaufbeSchlüsse nur
in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen.
Baurat Ualker vom Straßenbauamt Riedlingen nimmt zum Sachver
halt eingehend Stellung. Er hebt insbesondere hervor, daß die Stras
senbauarbeiten öffentlich ausgeschrieben worden seien und man deshalb
bei der Vergabe der Bauarbeiten nicht ohne zwingende Gründe gemäß 3 .
§ 24 der Verdingungsordnung vom niedersten Angebot abweichen könne.
Vom Bauamt,sei die Preisdifferenz von rund 10 000 DK zwischen den
beiden billigsten Bietern eingehend nachgeprüft worden. Dabei habe
festgestellt werden müssen, daß es sich bei dem Angebot Gräser um
kein Schleuderangebot handle. Das günstige Angebot rühre lediglich
daher,"daß Gräser das in erheblichem Umfang notwendige Kies aus seiner
in der Nähe der Baustelle gelegenen Kiesgrube wesentlich billiger
anliefern könne. Eine HeuausSchreibung setze einen wichtigen Grund
voraus, der nicht vorliege. Ausserdem würden bei einer Aufteilung
der Bauarbeiten in 2 Lose seitens des Bauamts umfangreiche weitere
Vorarbeiten notwendig werden, für die das Bauamt gegenwärtig keine
Zeit mehr habe. Auch er selbst habe gegen die Firma Gräser gewisse i
Bedenken, weil sie an den letzten Baustellen die vorgesehene Bau
zeit erheblich überschritten habe. Im vorliegenden Falle handle es
sich aber um eine Winterarbeit, bei der von vornherein auf eine
Beendigung der Arbeiten innerhalb eines gewissen Zeitraumes nicht
abgehoben werden könne. Baurat Walker stellt ausserdem anschliessend