Full text: Niederschrift über die 1. bis 15. Sitzung des Kreisrates vom 27. Juli 1954 bis 17. Dezember 1955

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§ 1 
Vergabe der Straßenbauarbeiten für die Landstrasse II.Ordnung 
Sulmingen - Heggbacli. 
° Dem Kreisrat wird bekanntgegeben, da3 gegen den'beantragten 
UmlaufbeSchluss vom 10.11.1954 über die Vergabe von Strafenbauar 
beiten an der Landstraße II.Ordnung Sulmingen - Heggbach Einspruch 
erhoben worden sei und aus diesem G-runde ein Beschluß nicht zustande 
kam. Mitglied Hagel begründet seinen Einspruch mit der Größe des 
Projekts und ausserdem damit, daß sich bei der letzten Kreisrats 
sitzung eine Unzufriedenheit über die Arbeitsleistung der zum Vor 
schlag gekommenen Birma Gräser ergeben habe. Ausserdem sei jetzt 
auch die Firma Heitzle bereit, die Hälfte der Arbeiten zum Angebots 
preis der Firma Gräser auszuführen. Er wolle deshalb vorschlagen, 
eine Aufteilung der Arbeiten auf die Firma Gräser und die Firma Reitz- 
le vorzunehmen. Mitglied Schilling stellt fest, daß auch ihm ein 
Umlaufbeschluss nicht sehr sympathisch sei. Andererseits halte er es 
für gefährlich, nachträglich die Firma Reitzle zu berücksichtigen, 
da in den Angeboten eine Preisdifferenz von rund 10 000 DM vorhanden 
sei, was seinen Grund nur in der billigeren Kieslieferung aus der in 
der Nähe liegenden Kiesgrube Gräser haben könne. 
Der Vorsitzende führt aus, daß er gesetzlich die Möglichkeit 
zu einem UmlaufbeSchluss gehabt habe, weil eine dringende Vergabe 
notwendig gewesen sei. Er hätte nach der Kreisordnung beim Vorliegen r 
der gesetzlichen und verwaltungsmässigen Grundlagen die Angelegenheit 
auch durch einen Eilbeschluss regeln können. An sich sei es immer 
das Bestreben gewesen, von der Möglichkeit der UmlaufbeSchlüsse nur 
in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen. 
Baurat Ualker vom Straßenbauamt Riedlingen nimmt zum Sachver 
halt eingehend Stellung. Er hebt insbesondere hervor, daß die Stras 
senbauarbeiten öffentlich ausgeschrieben worden seien und man deshalb 
bei der Vergabe der Bauarbeiten nicht ohne zwingende Gründe gemäß 3 . 
§ 24 der Verdingungsordnung vom niedersten Angebot abweichen könne. 
Vom Bauamt,sei die Preisdifferenz von rund 10 000 DK zwischen den 
beiden billigsten Bietern eingehend nachgeprüft worden. Dabei habe 
festgestellt werden müssen, daß es sich bei dem Angebot Gräser um 
kein Schleuderangebot handle. Das günstige Angebot rühre lediglich 
daher,"daß Gräser das in erheblichem Umfang notwendige Kies aus seiner 
in der Nähe der Baustelle gelegenen Kiesgrube wesentlich billiger 
anliefern könne. Eine HeuausSchreibung setze einen wichtigen Grund 
voraus, der nicht vorliege. Ausserdem würden bei einer Aufteilung 
der Bauarbeiten in 2 Lose seitens des Bauamts umfangreiche weitere 
Vorarbeiten notwendig werden, für die das Bauamt gegenwärtig keine 
Zeit mehr habe. Auch er selbst habe gegen die Firma Gräser gewisse i 
Bedenken, weil sie an den letzten Baustellen die vorgesehene Bau 
zeit erheblich überschritten habe. Im vorliegenden Falle handle es 
sich aber um eine Winterarbeit, bei der von vornherein auf eine 
Beendigung der Arbeiten innerhalb eines gewissen Zeitraumes nicht 
abgehoben werden könne. Baurat Walker stellt ausserdem anschliessend
	        
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